Der Schuldner kann aus Anlaß der Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro in den der Schuldverschreibung zugrunde liegenden Emissionsbedingungen
- 1.
- den Anspruch auf Ausgabe von auf Euro lautenden Urkunden ausschließen oder einschränken,
- 2.
- die handelbaren Nennbeträge neu festsetzen,
- 3.
- Bestimmungen über die Berechnung unterjähriger Zinsen und über die Festlegung von Geschäftstagen europäischen Handelsgebräuchen anpassen.
Für Buchschulden des Bundes und der Länder gelten die Nummern 2 und 3 des Satzes 1.
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323