(1) Die auf Deutsche Mark oder eine andere nationale Währungseinheit lautenden Urkunden der nach diesem Gesetz auf Euro umgestellten Verbindlichkeiten bleiben mit der Maßgabe gültig, daß der ausgewiesene Nennbetrag entsprechend dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in Euro zu lesen ist.
(2) Sofern die Urkunde Emissionsbedingungen enthält, die nach §
5 geändert oder ergänzt worden sind, gelten die auf der Urkunde ausgedruckten Bestimmungen als nicht geschrieben.