Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

§ 10 - Gesetz zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro (EuroUmstG k.a.Abk.)

Artikel 6 G. v. 09.06.1998 BGBl. I S. 1242, 1250; aufgehoben durch Artikel 60 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 16.06.1998; FNA: 652-2 Bundesanleihen
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§ 10 Ende der Umstellungsfrist



Die Befugnis zur Umstellung von Schuldbuchforderungen und Schuldverschreibungen nach diesem Gesetz endet am 31. Dezember 2001.



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