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§ 5 - DWD-Gesetz (DWDG k.a.Abk.)
G. v. 10.09.1998 BGBl. I S. 2871; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 97-2 Wetterdienst
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 97-2 Wetterdienst
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§ 5 Befugnisse
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Deutsche Wetterdienst erbringt seine Dienstleistungen in privatrechtlichen Handlungsformen, soweit dem andere Gesetze nicht entgegenstehen. 2Er ist berechtigt, sich an Ausschreibungsverfahren von Behörden um die Anbietung meteorologischer Leistungen zu beteiligen.
(2) 1Der Deutsche Wetterdienst kann zur Erfüllung seiner Aufgaben mit Dritten zusammenarbeiten. 2Er ist berechtigt, in eigenem Namen zu diesem Zweck auch ein Unternehmen des Inlands zu gründen oder sich an der Gründung eines Unternehmens oder an einem bestehenden Unternehmen des Inlands und des Auslands zu beteiligen. 3Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 656), gelten unmittelbar, wobei § 65 Abs. 1, einleitender Satzteil und Nummer 1 in der folgenden Fassung anzuwenden ist:
"Der Deutsche Wetterdienst soll sich, außer in den Fällen des Absatzes 5, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn ein wichtiges Interesse des Deutschen Wetterdienstes vorliegt und sich der vom Deutschen Wetterdienst angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen läßt."
(3) 1Eine Beurlaubung von Beschäftigten des Deutschen Wetterdienstes zur Tätigkeit in derartigen Unternehmen liegt im dienstlichen Interesse. 2Die Einzelheiten werden zwischen dem Bund und dem Unternehmen vereinbart. 3Die gegenüber dem betreffenden Beschäftigten mögliche Zusicherung der Berücksichtigung der Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590, 592), ist von der Erhebung eines Versorgungszuschlages seitens des betreffenden Unternehmens abhängig zu machen.
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Zitierungen von § 5 DWD-Gesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 DWDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DWDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 DWDG Übergang von Rechten und Pflichten
... Geschäftsordnung nach § 10 Abs. 2 die für den Verwaltungsbeirat gemäß § 5 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst beschlossene Geschäftsordnung sinngemäß auf den Bund-Länder-Beirat ...
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