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§ 13 - DWD-Gesetz (DWDG k.a.Abk.)
G. v. 10.09.1998 BGBl. I S. 2871; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 97-2 Wetterdienst
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 97-2 Wetterdienst
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§ 13 Evaluierung
1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird die Anwendung der Regelungen in Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des DWD-Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 120) spätestens nach Ablauf des Jahres 2028 evaluieren. 2Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluierung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 120 m.W.v. 17. April 2024
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Frühere Fassungen von § 13 DWD-Gesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.04.2024 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120 |
aktuell vorher | 25.07.2017 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2642 |
aktuell | vor 25.07.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 DWD-Gesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 DWDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DWDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2642
Artikel 1 1. DWDGÄndG
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 13 wie folgt gefasst: „§ 13 Evaluierung". 2. § 4 wird wie ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 13 wie folgt gefasst: „ § 13 Evaluierung". 2. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 ... des Geodatenzugangsgesetzes im Geoportal der nationalen Geodateninfrastruktur." 4. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Evaluierung Das Bundesministerium ... Geodateninfrastruktur." 4. § 13 wird wie folgt gefasst: „ § 13 Evaluierung Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird die ...
Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
Artikel 1 2. DWDGÄndG Änderung des DWD-Gesetzes
... durch die Wörter „des Innern und für Heimat" ersetzt. 7. § 13 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ...
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