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Änderung § 8 DWD-Gesetz vom 17.04.2024
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§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.04.2024 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 17.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Geschäftsführendes Organ | |
(1) 1 Die Geschäftsführung des Deutschen Wetterdienstes obliegt dem Vorstand. 2 Dieser leitet den Deutschen Wetterdienst. 3 Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Deutschen Wetterdienst gerichtlich und außergerichtlich. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Mitglieder des Vorstandes sind der Präsident als Vorsitzender, der Vizepräsident und die Leiter der Geschäftsbereiche. 2 Der Vorstand besteht aus höchstens sechs Mitgliedern. 3 Diese werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestellt und abberufen. 4 Die Aufgabenbereiche, die Vertretungsbefugnisse, die Beschlußfassung sowie die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder werden durch eine Satzung geregelt. 5 Die Satzung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. | (Text neue Fassung) (2) 1 Mitglieder des Vorstandes sind der Präsident als Vorsitzender, der Vizepräsident und die Leiter der Geschäftsbereiche. 2 Der Vorstand besteht aus höchstens sechs Mitgliedern. 3 Diese werden vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr bestellt und abberufen. 4 Die Aufgabenbereiche, die Vertretungsbefugnisse, die Beschlußfassung sowie die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder werden durch eine Satzung geregelt. 5 Die Satzung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr. |
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