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Änderung § 9 DWD-Gesetz vom 17.04.2024

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.04.2024 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Wissenschaftlicher Beirat


(1) 1 Der Wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand des Deutschen Wetterdienstes in wichtigen Angelegenheiten der Forschung, die der Deutsche Wetterdienst im Rahmen seiner Aufgaben nach § 4 durchführt, und kann dazu Empfehlungen aussprechen. 2 Er fördert die Kontakte mit Universitäten und unterstützt die Zusammenarbeit des Deutschen Wetterdienstes mit nationalen und internationalen Forschungseinrichtungen sowie seine Einbindung in nationale und internationale Forschungsprogramme.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus zehn Mitgliedern. 2 Die Berufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates erfolgt durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Vorschlag des Vorstandes des Deutschen Wetterdienstes für die Dauer von vier Jahren. 3 Eine einmalige Wiederberufung ist möglich. 4 Im Wissenschaftlichen Beirat sollen Wissenschaftler aus der Meteorologie und verwandten Gebieten angemessen vertreten sein.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus zehn Mitgliedern. 2 Die Berufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates erfolgt durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr auf Vorschlag des Vorstandes des Deutschen Wetterdienstes für die Dauer von vier Jahren. 3 Eine einmalige Wiederberufung ist möglich. 4 Im Wissenschaftlichen Beirat sollen Wissenschaftler aus der Meteorologie und verwandten Gebieten angemessen vertreten sein.

(3) Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Vorstandes des Deutschen Wetterdienstes bedarf.



(heute geltende Fassung)