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Änderung § 9 DWD-Gesetz vom 17.04.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 DWD-Gesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 2. DWDGÄndG am 17. April 2024 und Änderungshistorie des DWDGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.04.2024 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 17.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Wissenschaftlicher Beirat | |
(1) 1 Der Wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand des Deutschen Wetterdienstes in wichtigen Angelegenheiten der Forschung, die der Deutsche Wetterdienst im Rahmen seiner Aufgaben nach § 4 durchführt, und kann dazu Empfehlungen aussprechen. 2 Er fördert die Kontakte mit Universitäten und unterstützt die Zusammenarbeit des Deutschen Wetterdienstes mit nationalen und internationalen Forschungseinrichtungen sowie seine Einbindung in nationale und internationale Forschungsprogramme. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus zehn Mitgliedern. 2 Die Berufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates erfolgt durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Vorschlag des Vorstandes des Deutschen Wetterdienstes für die Dauer von vier Jahren. 3 Eine einmalige Wiederberufung ist möglich. 4 Im Wissenschaftlichen Beirat sollen Wissenschaftler aus der Meteorologie und verwandten Gebieten angemessen vertreten sein. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus zehn Mitgliedern. 2 Die Berufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates erfolgt durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr auf Vorschlag des Vorstandes des Deutschen Wetterdienstes für die Dauer von vier Jahren. 3 Eine einmalige Wiederberufung ist möglich. 4 Im Wissenschaftlichen Beirat sollen Wissenschaftler aus der Meteorologie und verwandten Gebieten angemessen vertreten sein. |
(3) Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Vorstandes des Deutschen Wetterdienstes bedarf. |
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