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Änderung § 10 DWD-Gesetz vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Bund-Länder-Beirat


(Text alte Fassung)

(1) Der Bund-Länder-Beirat berät den Vorstand des Deutschen Wetterdienstes und das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen in Angelegenheiten, die die Interessen der Bundesressorts und der Länder bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes gemäß § 4 betreffen, und gewährleistet die entsprechende Zusammenarbeit.

(2) Der Bund-Länder-Beirat besteht aus Vertretern der Bundesressorts und der Länder; die Länder können jeweils einen Vertreter entsenden. Der Bund-Länder-Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bedarf.

(Text neue Fassung)

(1) Der Bund-Länder-Beirat berät den Vorstand des Deutschen Wetterdienstes und das Bundesministerium für Digitales und Verkehr in Angelegenheiten, die die Interessen der Bundesressorts und der Länder bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes gemäß § 4 betreffen, und gewährleistet die entsprechende Zusammenarbeit.

(2) 1 Der Bund-Länder-Beirat besteht aus Vertretern der Bundesressorts und der Länder; die Länder können jeweils einen Vertreter entsenden. 2 Der Bund-Länder-Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr bedarf.