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Änderung § 1 DWD-Gesetz vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 DWD-Gesetz, alle Änderungen durch Artikel 585 2. DWDGÄndG am 8. September 2015 und Änderungshistorie des DWDGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 17.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Rechtsform, Aufbau, Sitz | |
(Text alte Fassung) (1) Der Deutsche Wetterdienst ist eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. (2) Der Deutsche Wetterdienst besteht aus Geschäftsbereichen, die sich in Abteilungen und Geschäftsfelder gliedern. Der weitere Aufbau wird durch den Vorstand in einer Organisationsverfügung bestimmt. | (Text neue Fassung) (1) Der Deutsche Wetterdienst ist eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. (2) 1 Der Deutsche Wetterdienst besteht aus Geschäftsbereichen, die sich in Abteilungen und Geschäftsfelder gliedern. 2 Der weitere Aufbau wird durch den Vorstand in einer Organisationsverfügung bestimmt. |
(3) Der Deutsche Wetterdienst hat seinen Sitz in Offenbach am Main. |
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