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Änderung § 2 DWD-Gesetz vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 DWD-Gesetz, alle Änderungen durch Artikel 585 2. DWDGÄndG am 8. September 2015 und Änderungshistorie des DWDGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 17.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Aufsicht | |
(Text alte Fassung) Der Deutsche Wetterdienst untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Im Rahmen der Fachaufsicht erfolgt die Steuerung des Deutschen Wetterdienstes durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Zielvorgaben und Erfolgskontrollen. Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) 1 Der Deutsche Wetterdienst untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. 2 Im Rahmen der Fachaufsicht erfolgt die Steuerung des Deutschen Wetterdienstes durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Zielvorgaben und Erfolgskontrollen. 3 Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. |
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