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Änderung § 2 DWD-Gesetz vom 08.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Aufsicht


(Text alte Fassung)

Der Deutsche Wetterdienst untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Im Rahmen der Fachaufsicht erfolgt die Steuerung des Deutschen Wetterdienstes durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Zielvorgaben und Erfolgskontrollen. Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

1 Der Deutsche Wetterdienst untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. 2 Im Rahmen der Fachaufsicht erfolgt die Steuerung des Deutschen Wetterdienstes durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Zielvorgaben und Erfolgskontrollen. 3 Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

(heute geltende Fassung) 

 
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