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Änderung § 8 DWD-Gesetz vom 08.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Geschäftsführendes Organ


(Text alte Fassung)

(1) Die Geschäftsführung des Deutschen Wetterdienstes obliegt dem Vorstand. Dieser leitet den Deutschen Wetterdienst. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Deutschen Wetterdienst gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Mitglieder des Vorstandes sind der Präsident als Vorsitzender, der Vizepräsident und die Leiter der Geschäftsbereiche. Der Vorstand besteht aus höchstens sechs Mitgliedern. Diese werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestellt und abberufen. Die Aufgabenbereiche, die Vertretungsbefugnisse, die Beschlußfassung sowie die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder werden durch eine Satzung geregelt. Die Satzung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Geschäftsführung des Deutschen Wetterdienstes obliegt dem Vorstand. 2 Dieser leitet den Deutschen Wetterdienst. 3 Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Deutschen Wetterdienst gerichtlich und außergerichtlich.

(2) 1 Mitglieder des Vorstandes sind der Präsident als Vorsitzender, der Vizepräsident und die Leiter der Geschäftsbereiche. 2 Der Vorstand besteht aus höchstens sechs Mitgliedern. 3 Diese werden vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr bestellt und abberufen. 4 Die Aufgabenbereiche, die Vertretungsbefugnisse, die Beschlußfassung sowie die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder werden durch eine Satzung geregelt. 5 Die Satzung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr.

(heute geltende Fassung) 

 
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