Änderung § 1 DWD-Gesetz vom 17.04.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 DWD-Gesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 2. DWDGÄndG am 17. April 2024 und Änderungshistorie des DWDG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.04.2024 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Rechtsform, Aufbau, Sitz


(Text alte Fassung)

(1) Der Deutsche Wetterdienst ist eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(Text neue Fassung)

(1) Der Deutsche Wetterdienst ist eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.

(2) 1 Der Deutsche Wetterdienst besteht aus Geschäftsbereichen, die sich in Abteilungen und Geschäftsfelder gliedern. 2 Der weitere Aufbau wird durch den Vorstand in einer Organisationsverfügung bestimmt.

(3) Der Deutsche Wetterdienst hat seinen Sitz in Offenbach am Main.



(heute geltende Fassung) 
 



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