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Änderung § 2 DWD-Gesetz vom 17.04.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.04.2024 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Aufsicht


(Text alte Fassung)

1 Der Deutsche Wetterdienst untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. 2 Im Rahmen der Fachaufsicht erfolgt die Steuerung des Deutschen Wetterdienstes durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Zielvorgaben und Erfolgskontrollen. 3 Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

1 Der Deutsche Wetterdienst untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. 2 Im Rahmen der Fachaufsicht erfolgt die Steuerung des Deutschen Wetterdienstes durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Zielvorgaben und Erfolgskontrollen. 3 Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

(heute geltende Fassung)