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Änderung § 6 DWD-Gesetz vom 17.04.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 DWD-Gesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 2. DWDGÄndG am 17. April 2024 und Änderungshistorie des DWDGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.04.2024 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 17.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Vergütungen | |
(1) Der Deutsche Wetterdienst ist so zu führen, daß die nicht durch Einnahmen gedeckten Ausgaben so gering wie möglich zu halten sind. (2) 1 Der Deutsche Wetterdienst verlangt für die Erbringung seiner Dienstleistungen eine Vergütung. 2 Die Höhe der Vergütung wird vom Vorstand auf Basis betriebswirtschaftlicher Kalkulationsverfahren, gegebenenfalls erhöht auf Grund des wirtschaftlichen Wertes oder ermäßigt auf Grund eines besonderen öffentlichen Interesses, oder auf Grund internationaler Vereinbarungen in einer Preisliste festgesetzt. 3 Sie enthält die Preise für Daten, Produkte und Spezialdienstleistungen. (2a) Sofern nicht auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen eine Pflicht zur Entrichtung von Gebühren besteht, sind folgende Dienstleistungen des Deutschen Wetterdienstes entgeltfrei: 1. jene an Bund, Länder und Gemeinden und Gemeindeverbände nach § 4 Absatz 4, | |
(Text alte Fassung) 2. jene an die Allgemeinheit nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 7 zur öffentlichen Verbreitung, | (Text neue Fassung) 2. jene an die Allgemeinheit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 zur öffentlichen Verbreitung sowie jene nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 zur Herausgabe an die Öffentlichkeit, |
3. die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten im Sinne des § 3 Absatz 1 und 3 des Geodatenzugangsgesetzes im Geoportal der nationalen Geodateninfrastruktur. (3) (aufgehoben) (4) 1 Die Preise für Spezialdienstleistungen, die über Grundleistungen hinausgehen, sind so zu kalkulieren, daß ein positiver Gesamtdeckungsbeitrag erreicht wird. 2 Die Preise für Daten und Produkte sind vollständig Bestandteil dieser Kalkulation. (5) Der Umfang der Grundleistungen und Kriterien zur Ermäßigung werden im Rahmen der Zielvorgaben nach § 2 Satz 2 nach Anhörung des Bund-Länder-Beirates festgelegt. (6) Im Sinne des Absatzes 2 sind 1. meteorologische Daten das unmittelbare Ergebnis der unterschiedlichen Meß- und Beobachtungssysteme; 2. 1 meteorologische Produkte bearbeitete meteorologische Daten. 2 Sie entstehen entweder manuell oder durch Eingabe in computergesteuerte Verfahren. 3 Für ihre Interpretation ist grundsätzlich meteorologisches Fachwissen erforderlich; 3. 1 meteorologische Spezialdienstleistungen die Weiterverarbeitung von Daten und Produkten. 2 Sie dienen der Erfüllung spezieller Anforderungen von Kunden und Nutzern; 4. Dienstleistungen Daten, Produkte und Spezialdienstleistungen, die der Deutsche Wetterdienst an Dritte abgibt. (7) Der Deutsche Wetterdienst ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 4 durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer nachzuweisen. |
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