Änderung § 7 DWD-Gesetz vom 17.04.2024

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.04.2024 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Quellenschutz


(Text alte Fassung)

1 Die Verbreitung meteorologischer Daten, Produkte und Spezialdienstleistungen, insbesondere der Warnungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Deutschen Wetterdienstes, ist nur unter Angabe der Quelle zulässig. 2 Ein weitergehender Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1014, 1017), bleibt davon unberührt.

(Text neue Fassung)

1 Die Verbreitung meteorologischer Daten, Produkte und Spezialdienstleistungen, insbesondere der Warnungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Deutschen Wetterdienstes, ist nur unter Angabe der Quelle zulässig. 2 Ein weitergehender Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1014, 1017), bleibt davon unberührt.




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