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Änderung § 11 DWD-Gesetz vom 17.04.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 DWD-Gesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 2. DWDGÄndG am 17. April 2024 und Änderungshistorie des DWDGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.04.2024 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 17.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Reise- und umzugskostenrechtliche Sonderregelungen | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat und der Finanzen ergänzende Bestimmungen über die Reise- und Umzugskosten für die Beamten beim Deutschen Wetterdienst erlassen, soweit dies auf Grund der Eigenart des Deutschen Wetterdienstes oder seiner Stellung im Wettbewerb erforderlich ist. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und für Heimat und der Finanzen ergänzende Bestimmungen über die Reise- und Umzugskosten für die Beamten beim Deutschen Wetterdienst erlassen, soweit dies auf Grund der Eigenart des Deutschen Wetterdienstes oder seiner Stellung im Wettbewerb erforderlich ist. |
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