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Änderung § 1 DWD-Gesetz vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 DWD-Gesetz, alle Änderungen durch Artikel 338 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des DWDGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 338 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Rechtsform, Aufbau, Sitz | |
(Text alte Fassung) (1) Der Deutsche Wetterdienst ist eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. | (Text neue Fassung) (1) Der Deutsche Wetterdienst ist eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. |
(2) Der Deutsche Wetterdienst besteht aus Geschäftsbereichen, die sich in Abteilungen und Geschäftsfelder gliedern. Der weitere Aufbau wird durch den Vorstand in einer Organisationsverfügung bestimmt. (3) Der Deutsche Wetterdienst hat seinen Sitz in Offenbach am Main. |
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