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Änderung § 11 DWD-Gesetz vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 DWD-Gesetz, alle Änderungen durch Artikel 338 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des DWDGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 338 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Reise- und umzugskostenrechtliche Sonderregelungen | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und der Finanzen ergänzende Bestimmungen über die Reise- und Umzugskosten für die Beamten beim Deutschen Wetterdienst erlassen, soweit dies auf Grund der Eigenart des Deutschen Wetterdienstes oder seiner Stellung im Wettbewerb erforderlich ist. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und der Finanzen ergänzende Bestimmungen über die Reise- und Umzugskosten für die Beamten beim Deutschen Wetterdienst erlassen, soweit dies auf Grund der Eigenart des Deutschen Wetterdienstes oder seiner Stellung im Wettbewerb erforderlich ist. |
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