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Änderung § 11 DWD-Gesetz vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 DWD-Gesetz, alle Änderungen durch Artikel 338 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des DWDG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 338 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Reise- und umzugskostenrechtliche Sonderregelungen


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und der Finanzen ergänzende Bestimmungen über die Reise- und Umzugskosten für die Beamten beim Deutschen Wetterdienst erlassen, soweit dies auf Grund der Eigenart des Deutschen Wetterdienstes oder seiner Stellung im Wettbewerb erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und der Finanzen ergänzende Bestimmungen über die Reise- und Umzugskosten für die Beamten beim Deutschen Wetterdienst erlassen, soweit dies auf Grund der Eigenart des Deutschen Wetterdienstes oder seiner Stellung im Wettbewerb erforderlich ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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