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Änderung § 11 DWD-Gesetz vom 08.09.2015
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§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 585 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Reise- und umzugskostenrechtliche Sonderregelungen | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und der Finanzen ergänzende Bestimmungen über die Reise- und Umzugskosten für die Beamten beim Deutschen Wetterdienst erlassen, soweit dies auf Grund der Eigenart des Deutschen Wetterdienstes oder seiner Stellung im Wettbewerb erforderlich ist. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und der Finanzen ergänzende Bestimmungen über die Reise- und Umzugskosten für die Beamten beim Deutschen Wetterdienst erlassen, soweit dies auf Grund der Eigenart des Deutschen Wetterdienstes oder seiner Stellung im Wettbewerb erforderlich ist. |
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