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Änderung § 11 DWD-Gesetz vom 08.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 585 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Reise- und umzugskostenrechtliche Sonderregelungen


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und der Finanzen ergänzende Bestimmungen über die Reise- und Umzugskosten für die Beamten beim Deutschen Wetterdienst erlassen, soweit dies auf Grund der Eigenart des Deutschen Wetterdienstes oder seiner Stellung im Wettbewerb erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und der Finanzen ergänzende Bestimmungen über die Reise- und Umzugskosten für die Beamten beim Deutschen Wetterdienst erlassen, soweit dies auf Grund der Eigenart des Deutschen Wetterdienstes oder seiner Stellung im Wettbewerb erforderlich ist.