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Änderung § 11 DWD-Gesetz vom 27.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 341 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Reise- und umzugskostenrechtliche Sonderregelungen


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und der Finanzen ergänzende Bestimmungen über die Reise- und Umzugskosten für die Beamten beim Deutschen Wetterdienst erlassen, soweit dies auf Grund der Eigenart des Deutschen Wetterdienstes oder seiner Stellung im Wettbewerb erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat und der Finanzen ergänzende Bestimmungen über die Reise- und Umzugskosten für die Beamten beim Deutschen Wetterdienst erlassen, soweit dies auf Grund der Eigenart des Deutschen Wetterdienstes oder seiner Stellung im Wettbewerb erforderlich ist.


 
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