Tools:
Update via:
Änderung § 11 DWD-Gesetz vom 27.06.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 DWD-Gesetz und Änderungshistorie des DWDGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 341 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 11 Reise- und umzugskostenrechtliche Sonderregelungen | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und der Finanzen ergänzende Bestimmungen über die Reise- und Umzugskosten für die Beamten beim Deutschen Wetterdienst erlassen, soweit dies auf Grund der Eigenart des Deutschen Wetterdienstes oder seiner Stellung im Wettbewerb erforderlich ist. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat und der Finanzen ergänzende Bestimmungen über die Reise- und Umzugskosten für die Beamten beim Deutschen Wetterdienst erlassen, soweit dies auf Grund der Eigenart des Deutschen Wetterdienstes oder seiner Stellung im Wettbewerb erforderlich ist. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5998/al99068-0.htm