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§ 8 - DWD-Gesetz (DWDG k.a.Abk.)
G. v. 10.09.1998 BGBl. I S. 2871; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 97-2 Wetterdienst
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 97-2 Wetterdienst
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3. Abschnitt Geschäftsführung
§ 8 Geschäftsführendes Organ
(1) 1Die Geschäftsführung des Deutschen Wetterdienstes obliegt dem Vorstand. 2Dieser leitet den Deutschen Wetterdienst. 3Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Deutschen Wetterdienst gerichtlich und außergerichtlich.
(2) 1Mitglieder des Vorstandes sind der Präsident als Vorsitzender, der Vizepräsident und die Leiter der Geschäftsbereiche. 2Der Vorstand besteht aus höchstens sechs Mitgliedern. 3Diese werden vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr bestellt und abberufen. 4Die Aufgabenbereiche, die Vertretungsbefugnisse, die Beschlußfassung sowie die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder werden durch eine Satzung geregelt. 5Die Satzung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 120 m.W.v. 17. April 2024
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