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§ 1 - Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG)

G. v. 30.01.2002 BGBl. I S. 570; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1070
Geltung ab 07.02.2002; FNA: 754-17 Energieversorgung
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§ 1 Verbrauchskennzeichnung und Verbrauchshöchstwerte



(1) Zur Verminderung des Verbrauchs an Energie und anderen wichtigen Ressourcen, von CO2-Emissionen sowie zur damit im Zusammenhang stehenden Unterrichtung des Verbrauchers kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
bestimmen, dass bei Geräten und Bestandteilen von Geräten (nachfolgend Geräte genannt) sowie bei Kraftfahrzeugen Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen sowie von CO2-Emissionen und zusätzliche Angaben zu machen sind (Verbrauchskennzeichnung),

2.
zulässige Höchstwerte für den Energieverbrauch von Geräten festlegen (Verbrauchshöchstwerte).

Rechtsverordnungen über die Verbrauchskennzeichnung bei Kraftfahrzeugen und über Verbrauchshöchstwerte dürfen nur zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften erlassen werden.

(2) Rechtsverordnungen über die Verbrauchskennzeichnung ergehen:

1.
bei Geräten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,

2.
bei Kraftfahrzeugen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 können insbesondere regeln

1.
die Arten der betroffenen Geräte und Kraftfahrzeuge,

2.
bei Geräten

a)
Inhalt und Form der Verbrauchskennzeichnung sowie sonstiger Nachweise,

b)
Höchstwerte für den Energieverbrauch,

3.
bei Kraftfahrzeugen Inhalt und Form der Verbrauchskennzeichnung wie

a)
Hinweisschilder oder Bildschirmanzeigen am oder in der Nähe des Kraftfahrzeugs am Angebots- oder Verkaufsort,

b)
Zusammenstellung von Angaben über verschiedene Fahrzeuge oder Fahrzeuggruppen durch Aushänge, Schautafeln oder Bildschirmanzeigen am Angebots- oder Verkaufsort,

c)
Zusammenstellung von Angaben über am Markt angebotene Fahrzeuge in regelmäßigen Abständen sowie deren Veröffentlichung und Verteilung,

d)
Angaben in der Werbung,

4.
die anzuwendenden Messnormen und -verfahren,

5.
Bestimmung und Befugnisse zuständiger Stellen und Behörden,

6.
sonstige Fragen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme von Geräten.





 

Frühere Fassungen von § 1 EnVKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 169 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 EnVKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EnVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnVKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EnVKG Bußgeldvorschriften
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV)
V. v. 30.10.1997 BGBl. I S. 2616; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.02.2021 BGBl. I S. 310
Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV)
V. v. 28.05.2004 BGBl. I S. 1037; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 22.08.2011 BGBl. I S. 1756, 2095
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 169 9. ZustAnpV Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
...  § 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), das durch ...