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Änderung I. Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse auf die Einrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 16.03.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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I. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.03.2006 geltenden Fassung
I. n.F. (neue Fassung)
in der am 16.03.2006 geltenden Fassung
durch A. v. 28.02.2006 BGBl. I S. 523
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Textabschnitt unverändert)

I.


Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung überträgt auf

(Text alte Fassung) nächste Änderung

das Bundessozialgericht,

(Text neue Fassung)

das Bundessozialgericht, *)

das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte,

vorherige Änderung nächste Änderung

das Bundesversicherungsamt,



das Bundesversicherungsamt, *)

die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung,

das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information,

das Paul-Ehrlich-Institut und

das Robert Koch-Institut

1. die Befugnis, nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis der Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) den Dienstherrn zu vertreten;

2. die Befugnis, nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in beamtenrechtlichen Streitigkeiten der Beamtinnen und Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) Widerspruchsbescheide zu erlassen.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: nicht mehr anzuwenden gemäß A. v. 28. Februar 2006 (BGBl. I S. 523)

 (keine frühere Fassung vorhanden)