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Änderung § 7a Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 03.12.2011
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§ 7a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung | § 7a n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.12.2011 BGBl. I S. 2367 |
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(Text alte Fassung) § 7a (neu) | (Text neue Fassung)§ 7a Vorschriften für das Verhalten nach meldepflichtigen Ereignissen |
Der nach § 7 Absatz 2 und 2a zur Meldung eines Ereignisses verpflichtete Schiffsführer hat zum Zweck einer ordnungsgemäßen Seesicherheitsuntersuchung dafür Sorge zu tragen, dass 1. sämtliche Daten von Seekarten, Schiffstagebüchern, elektronischen und magnetischen Aufzeichnungen sowie Videobändern, einschließlich der Daten des Schiffsdatenschreibers und sonstiger elektronischer Geräte über den Zeitraum vor, während und nach dem Seeunfall gesichert und diese Geräte vor Störungen geschützt werden, 2. das Überschreiben oder sonstiges Verändern der in Nummer 1 bezeichneten Daten verhindert wird, 3. andere Geräte, die berechtigter Weise für die Sicherheitsuntersuchung des Seeunfalls als wesentlich gelten, vor Störungen geschützt werden, 4. alle Beweise für die Sicherheitsuntersuchungen des Seeunfalls unverzüglich eingeholt und gesichert werden. |
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