Zitierungen von § 7b Verordnung über die Sicherung der Seefahrt

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7b SeeFSichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeFSichV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7c SeeFSichV Wrackbeseitigung im Ausland (vom 04.07.2013)
... den Fällen des § 7b Absatz 2 kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anordnen, dass der ...
§ 10 SeeFSichV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2025)
... Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 5a. entgegen § 7b Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig ...
§ 11 SeeFSichV Übergangsregelung (vom 14.04.2015)
... Die §§ 7b , 7c und 10 Absatz 1 Nummer 5a und 5b sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung über die Anwendbarkeit von Teilen der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
B. v. 12.03.2015 BGBl. I S. 320
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Artikel 5 3. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV Änderung der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
... 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 7b Absatz 2 Satz 2 wird ...

Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur Seeschifffahrt
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1926
Artikel 2 SeeVerkuVersRÄndV Änderung der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
... Verkehrswirtschaft" ersetzt. 2. Nach § 7a werden die folgenden §§ 7b und 7c eingefügt: „§ 7b Meldung und Beseitigung von Wracks  ... § 7a werden die folgenden §§ 7b und 7c eingefügt: „§ 7b Meldung und Beseitigung von Wracks (1) Der Schiffsführer eines Schiffes, der ... § 7c Wrackbeseitigung im Ausland In den Fällen des § 7b Absatz 2 kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anordnen, dass der ... 5 werden folgende Nummern 5a und 5b eingefügt: „5a. entgegen § 7b Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht ... gefasst: „§ 11 Übergangsregelung (1) Die §§ 7b , 7c und 10 Absatz 1 Nummer 5a und 5b sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 544 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
...  In § 7b Absatz 2 Satz 2 und § 8 Absatz 3 der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 27. ...


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