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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.11.2008 aufgehoben
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§ 1 - Sechste Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (6. ViehFlGDV)
neugefasst durch B. v. 23.06.1994 BGBl. I S. 1305; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7843-1-6-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7843-1-6-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 1
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Inhaber der in § 14e Abs. 1 und 2 des Vieh- und Fleischgesetzes bezeichneten Betriebe, die schlachten oder schlachten lassen (Schlachtbetriebe), haben
- 1.
- dafür zu sorgen, daß die Schlachtkörper spätestens unmittelbar nach der Schlachtung - im Anschluß an die Fleischuntersuchung vor Beginn des Kühlprozesses - mit einer wöchentlich fortlaufenden Schlachtnummer so gekennzeichnet sind, daß der Lieferant des Schlachtviehs jederzeit festgestellt werden kann und das Kennzeichen zweifelsfrei auf einen bestimmten Schlachtkörper hinweist; das Kennzeichen ist unverwischbar, unabwischbar und kochecht auf beiden Körperhälften anzubringen und bis zur Zerlegung zu belassen;
- 2.
- das Schlachtgewicht der Schlachtkörper oder Hälften von Schweinen, Rindern, Kälbern oder Schafen nach § 3 Abs. 5 der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung unmittelbar nach der Schlachtung - im Anschluß an die Fleischuntersuchung vor Beginn des Kühlprozesses - festzustellen oder feststellen zu lassen, falls sie unter Berücksichtigung des Schlachtgewichts abrechnen. Die Bestimmungen des Fleischhygienegesetzes und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen bleiben davon unberührt.
(2) Die Inhaber aller in § 14e Abs. 1 und 2 des Vieh- und Fleischgesetzes bezeichneten Betriebe haben zusätzlich zu den dort vorgeschriebenen Angaben in der Abrechnung mit den Lieferanten
- 1.
- für jedes nach Schlachtgewicht abgerechnete Stück Vieh das Kennzeichen und die Kategorie anzugeben; falls der Abrechnung der Schlachtwert zugrunde gelegt wird, ist auch die gesetzliche Handelsklasse für Fleisch anzugeben;
- 2.
- für jedes nach Lebendgewicht abgerechnete Stück Vieh das Kennzeichen und die Kategorie anzugeben.
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Zitierungen von § 1 6. ViehFlGDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 6. ViehFlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
6. ViehFlGDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 6. ViehFlGDV
... In der Abrechnung müssen außer den in § 1 genannten Angaben das Datum des Liefertages und die Beiträge für den Absatzfonds ...
§ 4 6. ViehFlGDV
... Unterlagen über die Abrechnung sind von den Inhabern der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Betriebe mindestens sechs Monate lang geordnet aufzubewahren. Die Inhaber ...
§ 5 6. ViehFlGDV
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß Schlachtkörper rechtzeitig und in der ... und in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, 2. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder § 2 die dort vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht richtig, ...
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