Die Unterlagen über die Abrechnung sind von den Inhabern der in §
1 Abs. 1 und 2 genannten Betriebe mindestens sechs Monate lang geordnet aufzubewahren. Die Inhaber von Schlachtbetrieben haben bei den Abrechnungsunterlagen auch eine Ausfertigung der Wiegeunterlagen aufzubewahren. Die Wiegeunterlagen haben neben dem Schlachtgewicht mindestens das Kennzeichen des gelieferten Tieres, das Datum des Schlachttages, die Unterschrift des Wägers und, falls der Abrechnung der Schlachtwert zugrunde gelegt wird, auch die Handelsklasse zu enthalten. Im Falle einer Abrechnung nach Lebendgewicht haben die Wiegeunterlagen statt des Schlachtgewichts das Lebendgewicht zu enthalten.