Ordnungswidrig im Sinne des §
23 Abs. 1 Nr. 8 des
Vieh- und Fleischgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß Schlachtkörper rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,
- 2.
- entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder § 2 die dort vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht oder
- 3.
- Unterlagen über die Abrechnung oder eine Ausfertigung der Wiegeunterlagen nicht gemäß § 4 Satz 1 oder 2 aufbewahrt.