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Synopse aller Änderungen des SGB III am 01.08.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2009 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB III.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung
SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2009 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
    Erster Abschnitt Grundsätze
       § 1 Ziele der Arbeitsförderung
       § 2 Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit den Agenturen für Arbeit
       § 3 Leistungen der Arbeitsförderung
       § 4 Vorrang der Vermittlung
       § 5 Vorrang der aktiven Arbeitsförderung
       § 6 (aufgehoben)
       § 7 Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
       § 8 Vereinbarkeit von Familie und Beruf
       § 8a (aufgehoben)
       § 8b (aufgehoben)
       § 9 Ortsnahe Leistungserbringung
       § 9a Zusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Agenturen für Arbeit, zugelassenen kommunalen Trägern und Arbeitsgemeinschaften
       § 10 Freie Förderung
       § 11 Eingliederungsbilanz
    Zweiter Abschnitt Berechtigte
       § 12 Geltung der Begriffsbestimmungen
       § 13 Heimarbeiter
       § 14 Auszubildende
       § 15 Ausbildung- und Arbeitsuchende
       § 16 Arbeitslose
       § 17 Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer
       § 18 Langzeitarbeitslose
       § 19 Behinderte Menschen
       § 20 Berufsrückkehrer
       § 21 Träger
    Dritter Abschnitt Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen
       § 22 Verhältnis zu anderen Leistungen
       § 23 Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung
Zweites Kapitel Versicherungspflicht
    Erster Abschnitt Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige
       § 24 Versicherungspflichtverhältnis
       § 25 Beschäftigte
       § 26 Sonstige Versicherungspflichtige
       § 27 Versicherungsfreie Beschäftigte
       § 28 Sonstige versicherungsfreie Personen
    Zweiter Abschnitt Freiwillige Weiterversicherung
       § 28a Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
Drittes Kapitel Beratung und Vermittlung
    Erster Abschnitt Beratung
       § 29 Beratungsangebot
       § 30 Berufsberatung
       § 31 Grundsätze der Berufsberatung
       § 32 Eignungsfeststellung
       § 33 Berufsorientierung
       § 34 Arbeitsmarktberatung
    Zweiter Abschnitt Vermittlung
       § 35 Vermittlungsangebot
       § 36 Grundsätze der Vermittlung
       § 37 Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung
       § 37a (weggefallen)
       § 37b (aufgehoben)
       § 37c (aufgehoben)
       § 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden
       § 39 Rechte und Pflichten der Arbeitgeber
       § 40 (aufgehoben)
    Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
       § 41 Allgemeine Unterrichtung
       § 42 Einschränkung des Fragerechts
       § 43 Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit
       § 44 Anordnungsermächtigung
Viertes Kapitel Leistungen an Arbeitnehmer
    Erster Abschnitt Vermittlungsunterstützende Leistungen
       § 45 Förderung aus dem Vermittlungsbudget
       § 46 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
       § 47 Verordnungsermächtigung
    Zweiter Abschnitt (aufgehoben)
       § 48 (aufgehoben)
    Dritter Abschnitt (aufgehoben)
       § 53 (aufgehoben)
    Vierter Abschnitt Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
       § 57 Gründungszuschuss
       § 58 Dauer und Höhe der Förderung
    Fünfter Abschnitt Förderung der Berufsausbildung
       § 59 Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe
       § 60 Berufliche Ausbildung
       § 61 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme
       § 61a Anspruch auf Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
       § 62 Förderung im Ausland
       § 63 Förderungsfähiger Personenkreis
       § 64 Sonstige persönliche Voraussetzungen
       § 65 Bedarf für den Lebensunterhalt bei beruflicher Ausbildung
       § 66 Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen
       § 67 Fahrkosten
       § 68 Sonstige Aufwendungen
       § 69 Lehrgangskosten
       § 70 Anpassung der Bedarfssätze
       § 71 Einkommensanrechnung
       § 72 Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe
       § 73 Dauer der Förderung
       § 74 Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose
       § 75 Auszahlung
       § 76 Anordnungsermächtigung
       § 76a (weggefallen)
    Sechster Abschnitt Förderung der beruflichen Weiterbildung
       § 77 Grundsatz
       § 78 (weggefallen)
       § 79 Weiterbildungskosten
       § 80 Lehrgangskosten
       § 81 Fahrkosten
       § 82 Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung
       § 83 Kinderbetreuungskosten
       § 84 Anforderungen an Träger
       § 85 Anforderungen an Maßnahmen
       § 86 Qualitätsprüfung
       § 87 Verordnungsermächtigung
       §§ 88 bis 96 (weggefallen)
    Siebter Abschnitt Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
       Erster Unterabschnitt Grundsätze
          § 97 Teilhabe am Arbeitsleben
          § 98 Leistungen zur Teilhabe
          § 99 Leistungsrahmen
       Zweiter Unterabschnitt Allgemeine Leistungen
          § 100 Leistungen
          § 101 Besonderheiten
       Dritter Unterabschnitt Besondere Leistungen
          Erster Titel Allgemeines
             § 102 Grundsatz
             § 103 Leistungen
          Zweiter Titel Ausbildungsgeld
             § 104 Ausbildungsgeld
             § 105 Bedarf bei beruflicher Ausbildung
             § 106 Bedarf bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, Unterstützter Beschäftigung und bei Grundausbildung
             § 107 Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen
             § 108 Einkommensanrechnung
          Dritter Titel Teilnahmekosten
             § 109 Teilnahmekosten
             § 110 (weggefallen)
             § 111 Sonderfälle der Unterbringung und Verpflegung
             §§ 112 und 113 (weggefallen)
          Vierter Titel Sonstige Hilfen
             § 114 (weggefallen)
          Fünfter Titel Anordnungsermächtigung
             § 115 Anordnungsermächtigung
    Achter Abschnitt Entgeltersatzleistungen
       Erster Unterabschnitt Leistungsübersicht
          § 116 Leistungsarten
       Zweiter Unterabschnitt Arbeitslosengeld
          Erster Titel Regelvoraussetzungen
             § 117 Anspruch auf Arbeitslosengeld
             § 118 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit
             § 119 Arbeitslosigkeit
             § 120 Sonderfälle der Verfügbarkeit
             § 121 Zumutbare Beschäftigungen
             § 122 Persönliche Arbeitslosmeldung
             § 123 Anwartschaftszeit
             § 124 Rahmenfrist
             § 124a Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung
          Zweiter Titel Sonderformen des Arbeitslosengeldes
             § 125 Minderung der Leistungsfähigkeit
             § 126 Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
          Dritter Titel Anspruchsdauer
             § 127 Grundsatz
             § 128 Minderung der Anspruchsdauer
          Vierter Titel Höhe des Arbeitslosengeldes
             § 129 Grundsatz
             § 130 Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
             § 131 Bemessungsentgelt
             § 132 Fiktive Bemessung
             § 133 Leistungsentgelt
             § 134 Berechnung und Leistung
             §§ 135 bis 139 (weggefallen)
          Fünfter Titel Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs
             § 140 (aufgehoben)
             § 141 Anrechnung von Nebeneinkommen
             § 142 Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen
             § 143 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung
             § 143a Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung
             § 144 Ruhen bei Sperrzeit
             § 145 (weggefallen)
             § 146 Ruhen bei Arbeitskämpfen
          Sechster Titel Erlöschen des Anspruchs
             § 147 Erlöschen des Anspruchs
          Siebter Titel Erstattungspflichten für Arbeitgeber
             § 147a Erstattungspflicht des Arbeitgebers
             § 147b (weggefallen)
             § 148 (weggefallen)
             § 149 (weggefallen)
          Achter Titel Teilarbeitslosengeld
             § 150 Teilarbeitslosengeld
          Neunter Titel Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung
             § 151 Verordnungsermächtigung
             § 152 Anordnungsermächtigung
       Dritter Unterabschnitt
       Vierter Unterabschnitt Übergangsgeld
          § 160 Voraussetzungen
          § 161 Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld
          § 162 Behinderte Menschen ohne Vorbeschäftigungszeit
          §§ 163 bis 168 (weggefallen)
       Fünfter Unterabschnitt Kurzarbeitergeld
          Erster Titel Regelvoraussetzungen
             § 169 Anspruch
             § 170 Erheblicher Arbeitsausfall
             § 171 Betriebliche Voraussetzungen
             § 172 Persönliche Voraussetzungen
             § 173 Anzeige
             § 174 Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen
          Zweiter Titel Sonderformen des Kurzarbeitergeldes
             § 175 Saison-Kurzarbeitergeld
             § 175a Ergänzende Leistungen
             § 175b Wirkungsforschung
             § 176 Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter
          Dritter Titel Leistungsumfang
             § 177 Dauer
             § 178 Höhe
             § 179 Nettoentgeltdifferenz
          Vierter Titel Anwendung anderer Vorschriften
             § 180 Anwendung anderer Vorschriften
          Fünfter Titel Verfügung über das Kurzarbeitergeld
             § 181 Verfügung über das Kurzarbeitergeld
          Sechster Titel Verordnungsermächtigung
             § 182 Verordnungsermächtigung
       Sechster Unterabschnitt Insolvenzgeld
          § 183 Anspruch
          § 184 Anspruchsausschluß
          § 185 Höhe
          § 186 Vorschuß
          § 187 Anspruchsübergang
          § 188 Verfügungen über das Arbeitsentgelt
          § 189 Verfügungen über das Insolvenzgeld
          § 189a Datenaustausch und Datenübermittlung
       Siebter Unterabschnitt
          §§ 190 bis 206 (aufgehoben)
       Achter Unterabschnitt Ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung bei Entgeltersatzleistungen
          § 207 Übernahme und Erstattung von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
          § 207a Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung
          § 208 Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis
    Neunter Abschnitt Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft
       §§ 209 bis 216 (aufgehoben)
    Zehnter Abschnitt Transferleistungen
       § 216a Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen
       § 216b Transferkurzarbeitergeld
Fünftes Kapitel Leistungen an Arbeitgeber
    Erster Abschnitt Eingliederung von Arbeitnehmern
       Erster Unterabschnitt Eingliederungszuschüsse
          § 217 Grundsatz
          § 218 Eingliederungszuschuss
          § 219 Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen
          § 220 Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses
          § 221 Förderungsausschluss und Rückzahlung
          § 222 Anordnungsermächtigung
          § 222a (aufgehoben)
       Zweiter Unterabschnitt Eingliederungsgutschein
          § 223 Eingliederungsgutschein für ältere Arbeitnehmer
          § 224 Anordnungsermächtigung
       Dritter Unterabschnitt (aufgehoben)
          §§ 225 bis 228 (aufgehoben)
       Vierter Unterabschnitt (aufgehoben)
          §§ 229 bis 234 (aufgehoben)
    Zweiter Abschnitt Einstiegsqualifizierung, berufliche Aus- und Weiterbildung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
       Erster Unterabschnitt Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung
          § 235 (aufgehoben)
          § 235a Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung schwerbehinderter Menschen
          § 235b Einstiegsqualifizierung
          § 235c Förderung der beruflichen Weiterbildung
          § 235d Anordnungsermächtigung
       Zweiter Unterabschnitt Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben
          § 236 Ausbildung behinderter Menschen
          § 237 Arbeitshilfen für behinderte Menschen
          § 238 Probebeschäftigung behinderter Menschen
          § 239 Anordnungsermächtigung
Sechstes Kapitel Leistungen an Träger
    Erster Abschnitt Förderung der Berufsausbildung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 240 Grundsatz
       § 241 Förderungsfähige Maßnahmen
       § 241a Sozialpädagogische Begleitung und organisatorische Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung
       § 242 Förderungsbedürftige Auszubildende
       § 243 Leistungen
       §
244 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung
       § 245 Maßnahmekosten
       § 246 Sonstige Kosten
(Text neue Fassung)

       § 240 Unterstützung und Förderung der Berufsausbildung
       § 241 Ausbildungsbegleitende Hilfen
       § 241a (aufgehoben)
       § 242 Außerbetriebliche Berufsausbildung
       § 243
Sozialpädagogische Begleitung und organisatorische Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung
       § 244 Sonstige Förderungsvoraussetzungen
       § 245 Förderungsbedürftige Jugendliche
       § 246 Leistungen
       § 246a (aufgehoben)
       § 246b (aufgehoben)
       § 246c (aufgehoben)
       § 246d (aufgehoben)
       § 247 Anordnungsermächtigung
    Zweiter Abschnitt Förderung von Einrichtungen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder der beruflichen Rehabilitation
       § 248 (aufgehoben)
       § 249 (aufgehoben)
       § 250 (aufgehoben)
       § 251 (aufgehoben)
    Dritter Abschnitt Förderung von Jugendwohnheimen
       § 252 (aufgehoben)
       § 253 (aufgehoben)
    Vierter Abschnitt
       §§ 254 bis 259 (weggefallen)
    Fünfter Abschnitt Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
       § 260 Grundsatz
       § 261 Förderungsfähige Maßnahmen
       § 262 Vergabe von Arbeiten
       § 263 Förderungsbedürftige Arbeitnehmer
       § 264 Zuschüsse zu den Lohnkosten
       §§ 265 und 265a (weggefallen)
       § 266 Verstärkte Förderung
       § 267 Dauer der Förderung
       § 267a Zuweisung
       § 268 Rückzahlung
       § 269 Abberufung
       § 270 Besondere Kündigungsrechte
       § 270a Förderung in Sonderfällen
       § 271 Anordnungsermächtigung
    Sechster Abschnitt
       §§ 272 bis 279 (weggefallen)
    Siebter Abschnitt (aufgehoben)
       § 279a (aufgehoben)
Siebtes Kapitel Weitere Aufgaben der Bundesagentur
    Erster Abschnitt Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung
       § 280 Aufgaben
       § 281 Arbeitsmarktstatistiken
       § 282 Arbeitsmarkt- und Berufsforschung
       § 282a Übermittlung von Daten
       § 282b Datenverwendung für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur
       § 283 Arbeitsmarktberichterstattung, Weisungsrecht
    Zweiter Abschnitt Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
       Erster Unterabschnitt Ausländerbeschäftigung
          § 284 Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten
          §§ 285 und 286 (weggefallen)
          § 287 Gebühren für die Durchführung der Vereinbarungen über Werkvertragsarbeitnehmer
          § 288 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht
       Zweiter Unterabschnitt Beratung und Vermittlung durch Dritte
          Erster Titel Berufsberatung
             § 288a Untersagung der Berufsberatung
             § 289 Offenbarungspflicht
             § 290 Vergütungen
          Zweiter Titel Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung
             § 291 (weggefallen)
             § 292 Auslandsvermittlung, Anwerbung aus dem Ausland
             §§ 293 bis 295 (weggefallen)
             § 296 Vermittlungsvertrag zwischen einem Vermittler und einem Arbeitsuchenden
             § 296a Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung
             § 297 Unwirksamkeit von Vereinbarungen
             § 298 Behandlung von Daten
             §§ 299 und 300 (weggefallen)
          Dritter Titel Verordnungsermächtigung
             § 301 Verordnungsermächtigung
             §§ 302 und 303 (weggefallen)
    Dritter Abschnitt (weggefallen)
       §§ 304 bis 308 (weggefallen)
Achtes Kapitel Pflichten
    Erster Abschnitt Pflichten im Leistungsverfahren
       Erster Unterabschnitt Meldepflichten
          § 309 Allgemeine Meldepflicht
          § 310 Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit
       Zweiter Unterabschnitt Anzeige- und Bescheinigungspflichten
          § 311 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit
          § 312 Arbeitsbescheinigung
          § 313 Nebeneinkommensbescheinigung
          § 314 Insolvenzgeldbescheinigung
       Dritter Unterabschnitt Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten
          § 315 Allgemeine Auskunftspflicht Dritter
          § 316 Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld
          § 317 Auskunftspflicht für Arbeitnehmer bei Feststellung von Leistungsansprüchen
          § 318 Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
          § 319 Mitwirkungs- und Duldungspflichten
       Vierter Unterabschnitt Sonstige Pflichten
          § 320 Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten
    Zweiter Abschnitt Schadensersatz bei Pflichtverletzungen
       § 321 Schadensersatz
    Dritter Abschnitt Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung
       § 321a Verordnungsermächtigung
       § 322 Anordnungsermächtigung
Neuntes Kapitel Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
    Erster Abschnitt Antrag und Fristen
       § 323 Antragserfordernis
       § 324 Antrag vor Leistung
       § 325 Wirkung des Antrages
       § 326 Ausschlußfrist für Gesamtabrechnung
    Zweiter Abschnitt Zuständigkeit
       § 327 Grundsatz
    Dritter Abschnitt Leistungsverfahren in Sonderfällen
       § 328 Vorläufige Entscheidung
       § 329 Einkommensberechnung in besonderen Fällen
       § 330 Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten
       § 331 Vorläufige Zahlungseinstellung
       § 332 Übergang von Ansprüchen
       § 333 Aufrechnung
       § 334 Pfändung von Leistungen
       § 335 Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung
       § 336 Leistungsrechtliche Bindung
       § 336a Wirkung von Widerspruch und Klage
    Vierter Abschnitt Auszahlung von Geldleistungen
       § 337 Auszahlung im Regelfall
    Fünfter Abschnitt Berechnungsgrundsätze
       § 338 Allgemeine Berechnungsgrundsätze
       § 339 Berechnung von Zeiten
Zehntes Kapitel Finanzierung
    Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz
       § 340 Aufbringung der Mittel
    Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren
       Erster Unterabschnitt Beiträge
          § 341 Beitragssatz und Beitragsbemessung
          § 342 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
          § 343 (weggefallen)
          § 344 Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
          § 345 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungspflichtiger
          § 345a Pauschalierung der Beiträge
          § 345b Beitragspflichtige Einnahmen bei freiwilliger Weiterversicherung
       Zweiter Unterabschnitt Verfahren
          § 346 Beitragstragung bei Beschäftigten
          § 347 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten
          § 348 Beitragszahlung für Beschäftigte
          § 349 Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige
          § 349a Beitragstragung und Beitragszahlung bei freiwilliger Weiterversicherung
          § 350 Meldungen der Sozialversicherungsträger
          § 351 Beitragserstattung
       Dritter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung, Anordnungsermächtigung und Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
          § 352 Verordnungsermächtigung
          § 352a Anordnungsermächtigung
          § 353 Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften
    Dritter Abschnitt Umlagen
       Erster Unterabschnitt Winterbeschäftigungs-Umlage
          § 354 Grundsatz
          § 355 Höhe der Umlage
          § 356 Umlageabführung
          § 357 Verordnungsermächtigung
       Zweiter Unterabschnitt Umlage für das Insolvenzgeld
          § 358 Aufbringung der Mittel
          § 359 Einzug und Weiterleitung der Umlage
          § 360 Umlagesatz
          § 361 Verordnungsermächtigung
          § 362 Übergangsregelung
    Vierter Abschnitt Beteiligung des Bundes
       § 363 Finanzierung aus Bundesmitteln
       § 364 Liquiditätshilfen
       § 365 Stundung von Darlehen
    Fünfter Abschnitt Rücklage und Versorgungsfonds
       § 366 Bildung und Anlage der Rücklage
       § 366a Versorgungsfonds
Elftes Kapitel Organisation und Datenschutz
    Erster Abschnitt Bundesagentur für Arbeit
       § 367 Bundesagentur für Arbeit
       § 368 Aufgaben der Bundesagentur
       § 368a (weggefallen)
       § 369 Besonderheiten zum Gerichtsstand
       § 370 Beteiligung an Gesellschaften
    Zweiter Abschnitt Selbstverwaltung
       Erster Unterabschnitt Verfassung
          § 371 Selbstverwaltungsorgane
          § 372 Satzung und Anordnungen
          § 373 Verwaltungsrat
          § 374 Verwaltungsausschüsse
          § 374a (weggefallen)
          § 375 Amtsdauer
          § 376 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen
       Zweiter Unterabschnitt Berufung und Abberufung
          § 377 Berufung und Abberufung der Mitglieder
          § 378 Berufungsfähigkeit
          § 379 Vorschlagsberechtigte Stellen
       Dritter Unterabschnitt Neutralitätsausschuss
          § 380 Neutralitätsausschuss
    Dritter Abschnitt Vorstand und Verwaltung
       § 381 Vorstand der Bundesagentur
       § 382 Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder
       § 383 Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit
       § 384 Geschäftsführung der Regionaldirektionen
       § 385 Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt
       § 386 Innenrevision
       § 387 Personal der Bundesagentur
       § 388 Ernennung der Beamtinnen und Beamten
       § 389 Übertragung von Führungsfunktionen auf Zeit
       § 390 Beamtenverhältnis auf Zeit
       § 391 (aufgehoben)
       § 392 Obergrenzen für Beförderungsämter
    Vierter Abschnitt Aufsicht
       § 393 Aufsicht
    Fünfter Abschnitt Datenschutz
       § 394 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Bundesagentur
       § 395 Datenübermittlung an Dritte; Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen
       § 396 Kennzeichnungs- und Maßregelungsverbot
       § 397 Automatisierter Datenabgleich
       §§ 398 bis 403 (weggefallen)
Zwölftes Kapitel Bußgeldvorschriften
    Erster Abschnitt Bußgeldvorschriften
       § 404 Bußgeldvorschriften
       § 405 Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung
    Zweiter Abschnitt (weggefallen)
       §§ 406 und 407 (weggefallen)
Dreizehntes Kapitel Sonderregelungen
    Erster Abschnitt Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands
       § 408 Besondere Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze
       §§ 409 bis 415 (weggefallen)
       § 416 (aufgehoben)
       § 416a Besonderheiten bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes
    Zweiter Abschnitt Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben
       § 417 Förderung beschäftigter Arbeitnehmer
       §§ 418 bis 421 (weggefallen)
       § 421a Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung in Sonderfällen
       § 421b (weggefallen)
       § 421c (aufgehoben)
       § 421d (weggefallen)
       § 421e Förderung der Weiterbildung in besonderen Fällen
       § 421f Eingliederungszuschuss für Ältere
       § 421g Vermittlungsgutschein
       § 421h Erprobung innovativer Ansätze
       § 421i (aufgehoben)
       § 421j Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer
       § 421k Tragung der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmer
       § 421l Existenzgründungszuschuss
       § 421m (aufgehoben)
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       § 421n (aufgehoben)


       § 421n Außerbetriebliche Berufsausbildung ohne vorherige Teilnahme an einer auf einen Beruf vorbereitenden Maßnahme
       § 421o Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer
       § 421p Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer
       § 421q Erweiterte Berufsorientierung
       § 421r Ausbildungsbonus
       § 421s Berufseinstiegsbegleitung
       § 421t Sonderregelungen zu Kurzarbeitergeld, Qualifizierung und Arbeitslosengeld
    Dritter Abschnitt Grundsätze bei Rechtsänderungen
       § 422 Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
       § 423 (weggefallen)
       § 424 (weggefallen)
    Vierter Abschnitt Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Einordnung des Arbeitsförderungsrechts in das Sozialgesetzbuch
       § 425 Übergang von der Beitrags- zur Versicherungspflicht
       § 426 Grundsätze für einzelne Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz
       § 427 Arbeitslosengeld
       § 427a Gleichstellung von Mutterschaftszeiten
       § 428 Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen
       § 429 (weggefallen)
       § 430 Sonstige Entgeltersatzleistungen
       § 431 Erstattungsansprüche
       § 432 Weitergeltung von Arbeitserlaubnissen
       § 433 (aufgehoben)
    Fünfter Abschnitt Übergangsregelungen aufgrund von Änderungsgesetzen
       § 434 Zweites SGB III-Änderungsgesetz
       § 434a Haushaltssanierungsgesetz
       § 434b (weggefallen)
       § 434c Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz
       § 434d Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
       § 434e Bundeswehrneuausrichtungsgesetz
       § 434f Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
       § 434g Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
       § 434h Zuwanderungsgesetz
       § 434i Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
       § 434j Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
       § 434k Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
       § 434l Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt
       § 434m Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
       § 434n Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung
       § 434o Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
       § 434p Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen
       § 434q Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
       § 434r Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
       § 434s Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
       § 435 Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
       § 436 Überleitung von Beschäftigten der Bundesanstalt in den Dienst des Bundes

§ 3 Leistungen der Arbeitsförderung


(1) Arbeitnehmer erhalten folgende Leistungen:

1. Berufsberatung sowie Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung und diese unterstützende Leistungen,

2. Förderung aus dem Vermittlungsbudget,

3. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,

4. Gründungszuschuss zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit,

5. Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,

6. Übernahme der Weiterbildungskosten während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung,

7. allgemeine und als behinderte Menschen zusätzlich besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen nach diesem und dem Neunten Buch, insbesondere Ausbildungsgeld, Übernahme der Teilnahmekosten und Übergangsgeld,

8. Arbeitslosengeld während Arbeitslosigkeit, Teilarbeitslosengeld während Teilarbeitslosigkeit sowie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung,

9. Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall,

10. Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers,

11. Wintergeld,

12. Transferleistungen.

(2) Arbeitgeber erhalten folgende Leistungen:

1. Arbeitsmarktberatung sowie Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung,

2. Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten bei Eingliederung von leistungsgeminderten Arbeitnehmern sowie im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer,

3. Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung und weitere Leistungen zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen,

4. Zuschüsse zur Vergütung bei einer Einstiegsqualifizierung,

5. Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld.

(3) Träger von Arbeitsförderungsmaßnahmen erhalten folgende Leistungen:

1. Zuschüsse zu zusätzlichen Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung, Berufsausbildungsvorbereitung und Einstiegsqualifizierung,

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2. Übernahme der Kosten für die Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung und die Beschäftigung begleitenden Eingliederungshilfen sowie Zuschüsse zu den Aktivierungshilfen,



2. Übernahme der Kosten für die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung,

3. Darlehen und Zuschüsse für Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation,

4. Zuschüsse zu Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen.

(4) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Leistungen der Arbeitsförderung mit Ausnahme von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, Teilarbeitslosengeld und Insolvenzgeld.

(5) Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung mit Ausnahme des Anspruchs auf Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sechs Monate nach Eintritt der Arbeitslosigkeit, Gründungszuschuss, Eingliederungsgutschein für ältere Arbeitnehmer nach § 223 Abs. 1 Satz 2, Berufsausbildungsbeihilfe während einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 61a, Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses, besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, Kurzarbeitergeld, Wintergeld und Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen.



§ 22 Verhältnis zu anderen Leistungen


(1) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind.

(2) Allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einschließlich der Leistungen an Arbeitgeber und der Leistungen an Träger dürfen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist. Eingliederungszuschüsse nach § 219 und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 235a dürfen auch dann erbracht werden, wenn ein anderer Leistungsträger zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist oder, ohne gesetzlich verpflichtet zu sein, Leistungen erbringt. In diesem Fall werden die Leistungen des anderen Leistungsträgers angerechnet.

(3) Soweit Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung und zur Förderung der beruflichen Weiterbildung der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen, gehen sie der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes vor. Die Leistungen für Gefangene dürfen die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes nicht übersteigen. Sie werden den Gefangenen nach einer Förderzusage der Agentur für Arbeit in Vorleistung von den Ländern erbracht und von der Bundesagentur erstattet.

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(4) Leistungen nach § 35, nach dem Ersten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, nach den §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 und 4, § 101 Abs. 1, 2 und 5, den §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 1 und 3, den §§ 109 und 111, § 116 Nr. 3, den §§ 160 bis 162, nach dem Fünften Kapitel, nach dem Ersten und Fünften Abschnitt des Sechsten Kapitels sowie nach den §§ 417, 421f, 421k, 421o, 421p und 421t Absatz 4 bis 6 werden nicht an oder für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches erbracht. Sofern die Bundesagentur für Arbeit für die Erbringung von Leistungen nach § 35 besondere Dienststellen nach § 367 Abs. 2 Satz 2 eingerichtet oder zusätzliche Vermittlungsdienstleistungen agenturübergreifend organisiert hat, erbringt sie die dort angebotenen Vermittlungsleistungen abweichend von Satz 1 auch an oder für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches. Eine Leistungserbringung an oder für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches nach den Grundsätzen der §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches bleibt ebenfalls unberührt. Die Agenturen für Arbeit dürfen Aufträge nach Satz 3 zur Ausbildungsvermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Abweichend von Satz 1 werden die Leistungen nach den §§ 35, 46 Abs. 3, den §§ 102, 103 Nr. 1 und 3, den §§ 109 und 111 sowie dem § 223 Abs. 1 Satz 2 auch an oder für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.



(4) Leistungen nach § 35, nach dem Ersten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, nach den §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 und 4, § 101 Abs. 1, 2 und 5, den §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 1 und 3, den §§ 109 und 111, § 116 Nr. 3, den §§ 160 bis 162, nach dem Fünften Kapitel, nach dem Ersten und Fünften Abschnitt des Sechsten Kapitels sowie nach den §§ 417, 421f, 421k, 421n, 421o, 421p und 421t Absatz 4 bis 6 werden nicht an oder für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches erbracht. Sofern die Bundesagentur für Arbeit für die Erbringung von Leistungen nach § 35 besondere Dienststellen nach § 367 Abs. 2 Satz 2 eingerichtet oder zusätzliche Vermittlungsdienstleistungen agenturübergreifend organisiert hat, erbringt sie die dort angebotenen Vermittlungsleistungen abweichend von Satz 1 auch an oder für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches. Eine Leistungserbringung an oder für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches nach den Grundsätzen der §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches bleibt ebenfalls unberührt. Die Agenturen für Arbeit dürfen Aufträge nach Satz 3 zur Ausbildungsvermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Abweichend von Satz 1 werden die Leistungen nach den §§ 35, 46 Abs. 3, den §§ 102, 103 Nr. 1 und 3, den §§ 109 und 111 sowie dem § 223 Abs. 1 Satz 2 auch an oder für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.

§ 57 Gründungszuschuss


(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss.

(2) Ein Gründungszuschuss wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer

1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit

a) einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat oder

b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem Buche gefördert worden ist,

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2. bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen verfügt,



2. bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Absatz 3 beruht, von mindestens 90 Tagen verfügt,

3. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und

4. seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.

Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Bestehen begründete Zweifel an den Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit, kann die Agentur für Arbeit vom Arbeitnehmer die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangen.

(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 142 bis 144 vorliegen oder vorgelegen hätten.

(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.

(5) Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss.



§ 101 Besonderheiten


(1) Vermittlungsunterstützende Leistungen bei Aufnahme einer Beschäftigung können auch erbracht werden, wenn der behinderte Mensch nicht arbeitslos ist und durch vermittlungsunterstützende Leistungen eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Förderungsfähig sind auch berufliche Aus- und Weiterbildungen, die im Rahmen des Berufsausbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abweichend von den Ausbildungsordnungen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe oder in Sonderformen für behinderte Menschen durchgeführt werden. Die Förderung kann bei Bedarf Aktivierungshilfen, ausbildungsbegleitende Hilfen, Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen und Übergangshilfen nach dem Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels umfassen.



(2) Förderungsfähig sind auch berufliche Aus- und Weiterbildungen, die im Rahmen des Berufsausbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abweichend von den Ausbildungsordnungen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe oder in Sonderformen für behinderte Menschen durchgeführt werden. Die Förderung kann bei Bedarf ausbildungsbegleitende Hilfen nach dem Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels umfassen.

(3) Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht auch, wenn der behinderte Mensch während der beruflichen Ausbildung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt. In diesen Fällen beträgt der allgemeine Bedarf 310 Euro monatlich. Er beträgt 389 Euro, wenn der behinderte Mensch verheiratet ist, eine Lebenspartnerschaft führt oder das 21. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Eine Verlängerung der Ausbildung über das vorgesehene Ausbildungsende hinaus, eine Wiederholung der Ausbildung ganz oder in Teilen sowie eine erneute berufliche Ausbildung wird gefördert, wenn Art oder Schwere der Behinderung es erfordern und ohne die Förderung eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben nicht erreicht werden kann.

(5) Berufliche Weiterbildung kann auch gefördert werden, wenn behinderte Menschen

1. nicht arbeitslos sind,

2. als Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind oder

3. einer längeren Förderung als nichtbehinderte Menschen oder erneuten Förderung bedürfen, um am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben.

Förderungsfähig sind auch schulische Ausbildungen, deren Abschluss für die Weiterbildung erforderlich ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 109 Teilnahmekosten


(1) Teilnahmekosten bestimmen sich nach den §§ 33, 44, 53 und 54 des Neunten Buches. Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Sonderfälle der Unterkunft und Verpflegung.

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(2) Die Teilnahmekosten nach Absatz 1 können Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dienste während und im Anschluß an die Maßnahme einschließen. Für Leistungen im Anschluß an die Maßnahme gelten die Vorschriften für die Übergangshilfen nach dem ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels entsprechend.



(2) Die Teilnahmekosten nach Absatz 1 können Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dienste während und im Anschluß an die Maßnahme einschließen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 123 Anwartschaftszeit


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.



(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass

1. sich die in der Rahmenfrist (§ 124) zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als sechs Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und

2. das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt die zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgebliche Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,

gilt bis zum 1. August 2012, dass die Anwartschaftszeit sechs Monate beträgt. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.


§ 127 Grundsatz


(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich

1. nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist und

2. dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.

Die Vorschriften des Ersten Titels zum Ausschluß von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend.

(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt


nach Versicherungs-
pflichtverhältnissen
mit einer Dauer von
insgesamt mindes-
tens... Monaten | und nach Voll-
endung des...
Lebensjahres | ... Monate

12 | | 6

16 | | 8

20 | | 10

24 | | 12

30 | 50. | 15

36 | 55. | 18

48 | 58. | 24.


(2a) (weggefallen)

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(3) (weggefallen)



(3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 123 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter


nach Versicherungspflichtver-
hältnissen mit einer Dauer von
insgesamt mindestens... Mo-
naten | ... Monate

6 | 3

8 | 4

10 | 5


Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist des § 124 zu berücksichtigen.


(4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.



§ 130 Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen


(1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.

(2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht

1. Zeiten einer Beschäftigung, neben der Übergangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Teilübergangsgeld oder Teilarbeitslosengeld geleistet worden ist,

2. Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige oder Freiwilliger im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, wenn sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 344 Abs. 2 bestimmt,

3. Zeiten, in denen der Arbeitslose Elterngeld bezogen oder Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat oder ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen hat, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war,

3a. Zeiten, in denen der Arbeitslose eine Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch genommen hat, wenn wegen der Pflege das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war,

4. Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat.

Satz 1 Nr. 4 gilt nicht in Fällen einer Teilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis ist wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet worden.

(3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn

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1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder



1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält,

1a. in den Fällen des § 123 Absatz 2 der Bemessungszeitraum weniger als 90 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt
enthält oder

2. es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen.

Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 132 Fiktive Bemessung


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(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.



(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. In den Fällen des § 123 Absatz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bemessungszeitraum von mindestens 90 Tagen nicht festgestellt werden kann.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die

1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,

2. einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,

3. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße,

4. keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße.



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§ 240 Grundsatz




§ 240 Unterstützung und Förderung der Berufsausbildung


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Träger können durch Zuschüsse gefördert werden, wenn sie

1. durch zusätzliche Maßnahmen zur betrieblichen Ausbildung für förderungsbedürftige Auszubildende diesen eine berufliche Ausbildung ermöglichen und ihre Eingliederungsaussichten verbessern oder

2. besonders benachteiligte Jugendliche, die keine Beschäftigung haben und nicht ausbildungsuchend oder arbeitsuchend gemeldet sind, durch zusätzliche soziale Betreuungsmaßnahmen an Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung heranführen oder

3. mit sozialpädagogischer Begleitung während einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz oder einer Einstiegsqualifizierung und mit administrativen und organisatorischen Hilfen Betriebe bei der Berufsausbildung, der Berufsausbildungsvorbereitung und bei der Einstiegsqualifizierung förderungsbedürftiger Auszubildender unterstützen.



(1) Träger von Maßnahmen können Zuschüsse erhalten und Maßnahmekosten erstattet bekommen, wenn sie förderungsbedürftige Jugendliche

1. mit ausbildungsbegleitenden Hilfen bei deren betrieblicher Berufsausbildung oder deren Einstiegsqualifizierung unterstützen oder deren Eingliederungsaussichten in Berufsausbildung oder Arbeit verbessern,

2. anstelle einer Berufsausbildung in einem Betrieb in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausbilden,

3. mit sozialpädagogischer Begleitung während einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz unterstützen oder

4. durch die Unterstützung
mit administrativen und organisatorischen Hilfen in die Berufsausbildung, in die Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz oder in die Einstiegsqualifizierung eingliedern.

(2) Eine Berufsausbildung im Sinne dieses Abschnitts ist eine Ausbildung, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt wird, oder eine im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführte Ausbildung.

(3) Das Vergaberecht findet Anwendung.


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§ 241 Förderungsfähige Maßnahmen




§ 241 Ausbildungsbegleitende Hilfen


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(1) Förderungsfähig sind Maßnahmen, die eine betriebliche Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz unterstützen und über betriebs- und ausbildungsübliche Inhalte hinausgehen (ausbildungsbegleitende Hilfen). Hierzu gehören Maßnahmen



(1) Maßnahmen, die förderungsbedürftige Jugendliche während einer betrieblichen Berufsausbildung oder einer Einstiegsqualifizierung unterstützen (ausbildungsbegleitende Hilfen), sind förderungsfähig. Als ausbildungsbegleitende Hilfen sind auch erforderliche Maßnahmen förderungsfähig, mit denen die Unterstützung nach Abbruch einer betrieblichen Berufsausbildung bis zur Aufnahme einer weiteren betrieblichen oder einer außerbetrieblichen Berufsausbildung erfolgt oder die nach erfolgreicher Beendigung einer mit ausbildungsbegleitenden Hilfen geförderten betrieblichen Berufsausbildung bis zur Begründung oder Festigung eines Arbeitsverhältnisses fortgesetzt werden. Bei einer Förderung im Zusammenhang mit einer betrieblichen Berufsausbildung beginnt die Förderung frühestens mit dem Ausbildungsbeginn und endet spätestens sechs Monate nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses.

(2) Ausbildungsbegleitende Hilfen müssen
über die Vermittlung von betriebs- und ausbildungsüblichen Inhalten hinausgehen, insbesondere müssen ausbildungsbegleitende Hilfen während einer Einstiegsqualifizierung über die Vermittlung der vom Betrieb im Rahmen der Einstiegsqualifizierung zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten hinausgehen. Hierzu gehören Maßnahmen

1. zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten,

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2. zur Förderung der Fachpraxis und Fachtheorie und



2. zur Förderung fachpraktischer und fachtheoretischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und

3. zur sozialpädagogischen Begleitung.

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Ausbildungsbegleitende Hilfen können durch Abschnitte der Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung ergänzt werden, wobei die Dauer je Ausbildungsabschnitt drei Monate nicht übersteigen soll. Nicht als solche Abschnitte gelten Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, die durchgeführt werden, weil der Betrieb die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht in vollem Umfange vermitteln kann oder weil dies nach der Ausbildungsordnung so vorgesehen ist.

(2) Maßnahmen, die anstelle einer Ausbildung in einem Betrieb als berufliche Ausbildung im ersten Jahr in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt werden, sind förderungsfähig, wenn

1. den an der Maßnahme teilnehmenden Auszubildenden auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen eine Ausbildungsstelle in einem Betrieb nicht vermittelt werden kann,

2. die Auszubildenden nach Erfüllung der allgemein bildenden Vollzeitschulpflicht an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten teilgenommen haben und

3. der Anteil betrieblicher Praktikumsphasen sechs Monate je Ausbildungsjahr nicht überschreitet.

Nach Ablauf des ersten Jahres der Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung ist eine weitere Förderung nur möglich, solange dem Auszubildenden auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen eine Ausbildungsstelle in einem Betrieb nicht vermittelt werden kann. Im Zusammenwirken mit den Trägern der Maßnahmen sind alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um den Übergang der Auszubildenden auf einen betrieblichen Ausbildungsplatz zu fördern. Falls erforderlich, ist dieser Übergang mit ausbildungsbegleitenden Hilfen zu unterstützen. Wenn die betriebliche Ausbildung innerhalb von vier Monaten nach dem Übergang nicht fortgeführt werden kann, ist die weitere Teilnahme an der außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme möglich.

(3) Außerhalb einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildung sind Maßnahmen förderungsfähig, die ausbildungsbegleitende Hilfen

1. nach einem Abbruch einer Ausbildung in einem Betrieb oder einer außerbetrieblichen Einrichtung bis zur Aufnahme einer weiteren Ausbildung oder

2. nach erfolgreicher Beendigung einer Ausbildung zur Begründung oder Festigung eines Arbeitsverhältnisses

fortsetzen (Übergangshilfen) und für die weitere Ausbildung oder die Begründung oder Festigung eines Arbeitsverhältnisses erforderlich sind. Die Förderung darf eine Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Übergangshilfen nach Satz 1 Nr. 1 sind nicht förderungsfähig, wenn zugunsten des Auszubildenden Maßnahmen nach dieser Vorschrift bereits einmal gefördert worden sind.

(3a) Gefördert werden niedrigschwellige Angebote im Vorfeld von Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung, die Jugendliche, die auf andere Weise nicht erreicht werden können, für eine berufliche Qualifizierung motivieren (Aktivierungshilfen). Eine Förderung ist nur möglich, wenn Dritte sich mindestens zur Hälfte an der Finanzierung beteiligen.

(4) Die Maßnahmen sind nur förderungsfähig, wenn sie

1. nach Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und des Ausbildungs- und Betreuungspersonals, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode und Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lassen und

2. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant, im Auftrag der Agentur für Arbeit durchgeführt werden und die Kosten angemessen sind.




Ausbildungsbegleitende Hilfen im Zusammenhang mit einer betrieblichen Berufsausbildung können durch Abschnitte der Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung ergänzt werden, wobei die Dauer je Ausbildungsabschnitt drei Monate nicht übersteigen soll. Nicht als solche Abschnitte gelten Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, die durchgeführt werden, weil der Betrieb die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in vollem Umfang vermitteln kann oder weil dies nach der Ausbildungsordnung so vorgesehen ist.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 241a Sozialpädagogische Begleitung und organisatorische Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung




§ 241a (aufgehoben)


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(1) Förderungsfähig sind notwendige Maßnahmen zur sozialpädagogischen Begleitung lernbeeinträchtigter und sozial benachteiligter Auszubildender während einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz oder einer Einstiegsqualifizierung.

(2) Förderungsfähig sind Maßnahmen zur Unterstützung von Klein- oder Mittelbetrieben bei administrativen und organisatorischen Aufgaben im Zusammenhang mit der betrieblichen Berufsausbildung, der Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Einstiegsqualifizierung lernbeeinträchtiger und sozial benachteiligter Auszubildender. Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn gleichartige Leistungen nach einem Bundes- oder Landesprogramm erbracht werden.



 
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§ 242 Förderungsbedürftige Auszubildende




§ 242 Außerbetriebliche Berufsausbildung


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(1) Förderungsbedürftig sind lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Auszubildende, die wegen der in ihrer Person liegenden Gründe ohne die Förderung

1. eine Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen, erfolgreich beenden können oder

2. nach dem Abbruch einer Berufsausbildung eine weitere Ausbildung nicht beginnen oder

3. nach erfolgreicher Beendigung einer Ausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können oder

4. Angebote zur beruflichen
Eingliederung nicht oder nicht mehr in Anspruch nehmen oder mit diesen noch nicht eingegliedert werden können.

Förderungsbedürftig sind
auch Auszubildende, bei denen ohne die Förderung mit ausbildungsbegleitenden Hilfen ein Abbruch ihrer Ausbildung droht. Auszubildende nach Satz 1 und Absolventen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen sollen vorrangig gefördert werden.

(2) § 63 mit Ausnahme von Absatz 2a gilt entsprechend.




(1) Maßnahmen, die zugunsten förderungsbedürftiger Jugendlicher als Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt werden (außerbetriebliche Berufsausbildung), sind förderungsfähig, wenn

1. dem an der Maßnahme teilnehmenden Auszubildenden auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen eine Ausbildungsstelle in einem Betrieb nicht vermittelt werden kann,

2. der Auszubildende nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder an einer nach Bundes- oder Landesrecht auf einen Beruf vorbereitenden Maßnahme mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten teilgenommen hat und

3. der Anteil betrieblicher Praktikumsphasen die Dauer von sechs Monaten je Ausbildungsjahr nicht überschreitet.

(2) Während der Durchführung
einer Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung sind alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um den Übergang des Auszubildenden auf einen betrieblichen Ausbildungsplatz zu fördern.

(3) Ist
ein betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden und ist eine Eingliederung in betriebliche Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nach diesem Buch aussichtslos, kann der Auszubildende seine Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung fortsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen werden kann.

(4) Wird ein außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst, hat der Träger der Maßnahme bereits erfolgreich absolvierte Teile der Berufsausbildung zu bescheinigen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 243 Leistungen




§ 243 Sozialpädagogische Begleitung und organisatorische Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung


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(1) Die Förderung umfaßt

1. die Zuschüsse
zur Ausbildungsvergütung zuzüglich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und des Beitrags zur Unfallversicherung,

2. die Maßnahmekosten und

3. sonstige Kosten.

Leistungen können nur erbracht werden, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht werden. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistungen bleiben anrechnungsfrei.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Aktivierungshilfen nach § 240 Nr. 2 bis zu einer Höhe von 50 Prozent der Gesamtkosten gefördert werden.



(1) Förderungsfähig sind notwendige Maßnahmen zur sozialpädagogischen Begleitung förderungsbedürftiger Jugendlicher während einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz.

(2) Förderungsfähig sind Maßnahmen zur Unterstützung von Arbeitgebern mit bis zu 500 Beschäftigten bei administrativen und organisatorischen Aufgaben im Zusammenhang mit der betrieblichen Berufsausbildung, der Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Einstiegsqualifizierung förderungsbedürftiger Jugendlicher. Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn gleichartige Leistungen nach einem Bundes- oder Landesprogramm erbracht werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 244 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung




§ 244 Sonstige Förderungsvoraussetzungen


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Wird eine Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt, so kann als Zuschuß zur Ausbildungsvergütung höchstens ein Betrag übernommen werden, der nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 dem Bedarf für den Lebensunterhalt eines unverheirateten Auszubildenden zugrunde zu legen ist, wenn er das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im Haushalt der Eltern untergebracht ist, zuzüglich fünf Prozent jährlich ab dem zweiten Ausbildungsjahr. Der Betrag erhöht sich um den vom Träger zu tragenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag und den Beitrag zur Unfallversicherung.



Die Maßnahmen nach den §§ 241, 242 und 243 Abs. 1 sind nur förderungsfähig, wenn sie nach Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und des Ausbildungs- und Betreuungspersonals, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode und Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgreiche Berufsausbildung oder die erfolgreiche Unterstützung der Berufsausbildung, der Berufsausbildungsvorbereitung oder der Einstiegsqualifizierung erwarten lassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 245 Maßnahmekosten




§ 245 Förderungsbedürftige Jugendliche


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Als Maßnahmekosten können die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal sowie das insoweit erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal sowie die angemessenen Sach- und Verwaltungskosten übernommen werden.



(1) Förderungsbedürftig sind lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche, die wegen der in ihrer Person liegenden Gründe ohne die Förderung

1. eine Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz, eine Einstiegsqualifizierung oder eine Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können,

2. nach dem Abbruch einer Berufsausbildung eine weitere Berufsausbildung nicht beginnen können oder

3. nach erfolgreicher Beendigung einer Berufsausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können.

Förderungsbedürftig sind auch Auszubildende, bei denen ohne die Förderung mit ausbildungsbegleitenden Hilfen ein Abbruch ihrer Berufsausbildung droht oder die eine abgebrochene betriebliche Berufsausbildung unter den Voraussetzungen des § 242 Abs. 3 in einer außerbetrieblichen Einrichtung fortsetzen.

(2) § 63 mit Ausnahme von Absatz 2a gilt entsprechend.


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§ 246 Sonstige Kosten




§ 246 Leistungen


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Als sonstige Kosten können übernommen werden

1. Zuschüsse für
die Teilnahme des Ausbildungs- und Betreuungspersonals an besonderen von der Bundesagentur anerkannten Weiterbildungsmaßnahmen,

2. bei ausbildungsbegleitenden Hilfen
zur Weitergabe an den Auszubildenden ein Zuschuß zu den Fahrkosten, wenn dem Auszubildenden durch die Teilnahme an der Maßnahme Fahrkosten zusätzlich entstehen und

3. bei erfolgreicher vorzeitiger Vermittlung aus einer nach § 241 Abs. 2 geförderten außerbetrieblichen Ausbildung in eine betriebliche Ausbildung eine Pauschale an den Träger. Die Pauschale beträgt 2.000 Euro für jede Vermittlung. Die Vermittlung muss spätestens zwölf Monate vor dem vertraglichen Ende der außerbetrieblichen Ausbildung erfolgt sein. Die Vermittlung gilt als erfolgreich, wenn das Ausbildungsverhältnis länger als vier Monate fortbesteht. Die Pauschale wird für jeden Auszubildenden nur einmal gezahlt.



(1) Die Leistungen umfassen die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zuzüglich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und des Beitrags zur Unfallversicherung sowie die Maßnahmekosten.

(2) Als Zuschuss
zur Ausbildungsvergütung bei einer Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung kann höchstens ein Betrag übernommen werden, der nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 dem Bedarf für den Lebensunterhalt eines unverheirateten oder nicht in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Auszubildenden zugrunde zu legen ist, wenn er das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im Haushalt der Eltern untergebracht ist, zuzüglich 5 Prozent jährlich ab dem zweiten Ausbildungsjahr. Der Betrag erhöht sich um den vom Träger zu tragenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag und den Beitrag zur Unfallversicherung.

(3) Als Maßnahmekosten können

1.
die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher Weiterbildung sowie für das insoweit erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal,

2. die angemessenen Sach- und Verwaltungskosten sowie

3. eine Pauschale für jede vorzeitige und nachhaltige Vermittlung aus einer nach § 242 geförderten außerbetrieblichen Berufsausbildung in eine betriebliche Berufsausbildung

übernommen werden.
Die Pauschale nach Satz 1 Nr. 3 beträgt 2.000 Euro für jede Vermittlung. Die Vermittlung muss spätestens zwölf Monate vor dem vertraglichen Ende der außerbetrieblichen Berufsausbildung erfolgt sein. Die Vermittlung gilt als nachhaltig, wenn das Berufsausbildungsverhältnis länger als vier Monate fortbesteht. Die Pauschale wird für jeden Auszubildenden nur einmal gezahlt.

(4) Leistungen können nur erbracht werden, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht werden. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistungen bleiben anrechnungsfrei.


§ 421g Vermittlungsgutschein


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(1) Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und nach einer Arbeitslosigkeit von zwei Monaten innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, oder die eine Beschäftigung ausüben oder zuletzt ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sechsten Abschnitt des Sechsten Kapitels gefördert wird oder wurde, haben Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Die Frist geht dem Tag der Antragstellung auf einen Vermittlungsgutschein unmittelbar voraus. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitnehmer an Maßnahmen nach § 46 sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels teilgenommen hat. Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 4 gleichgestellt. Der Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten.



(1) Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von zwei Monaten innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, oder die eine Beschäftigung ausüben oder zuletzt ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sechsten Abschnitt des Sechsten Kapitels gefördert wird oder wurde, haben Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Die Frist geht dem Tag der Antragstellung auf einen Vermittlungsgutschein unmittelbar voraus. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitnehmer an Maßnahmen nach § 46 sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels teilgenommen hat. Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 4 gleichgestellt. Der Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten.

(2) Der Vermittlungsgutschein, einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer, wird in Höhe von 2.000 Euro ausgestellt. Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach § 2 Abs. 1 des Neunten Buches kann der Vermittlungsgutschein bis zu einer Höhe von 2.500 Euro ausgestellt werden. Die Vergütung wird in Höhe von 1.000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die Leistung wird unmittelbar an den Vermittler gezahlt.

(3) Die Zahlung der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn

1. der Vermittler von der Agentur für Arbeit mit der Vermittlung des Arbeitnehmers beauftragt ist,

2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt ist, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor der Arbeitslosmeldung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt,

3. das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder

4. der Vermittler nicht nachweist, dass er die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hat oder nach den gesetzlichen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt worden ist.

(4) Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein besteht längstens bis zum 31. Dezember 2010. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Dauer der Arbeitslosigkeit, die für den Anspruch maßgeblich ist, heraufzusetzen und die Höhe des Vermittlungsgutscheines abweichend festzulegen.



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§ 421n (aufgehoben)




§ 421n Außerbetriebliche Berufsausbildung ohne vorherige Teilnahme an einer auf einen Beruf vorbereitenden Maßnahme


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Abweichend von § 242 Absatz 1 Nummer 2 kann in begründeten Ausnahmefällen zugunsten von sozial benachteiligten Jugendlichen bis zum 31. Dezember 2010 vom Erfordernis der vorherigen Teilnahme an einer nach Bundes- oder Landesrecht auf einen Beruf vorbereitenden Maßnahme mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten abgesehen werden.

§ 421o Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer


(1) Arbeitgeber können zur Eingliederung von jüngeren Arbeitnehmern, die bei Aufnahme der Beschäftigung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Zuschüsse erhalten, wenn diese

1. vor Aufnahme der Beschäftigung mindestens sechs Monate arbeitslos (§ 119) waren,

2. nicht über einen Berufsabschluss verfügen und

3. im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualifiziert werden.

Bei der Feststellung der sechsmonatigen Arbeitslosigkeit vor Aufnahme der Beschäftigung bleiben innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren folgende Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit unberücksichtigt:

1. Zeiten einer Maßnahme nach § 46 oder § 16d Satz 2 des Zweiten Buches,

2. Zeiten einer Krankheit, einer Pflegebedürftigkeit oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz,

3. Zeiten der Betreuung und Erziehung aufsichtsbedürftiger Kinder oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger,

4. Zeiten, in denen eine Beschäftigung rechtlich nicht möglich war, und

5. kurze Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit ohne Nachweis.

§ 18 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Die Förderdauer richtet sich nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen und darf zwölf Monate nicht überschreiten. Die Förderhöhe beträgt 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Davon werden in der Regel 35 Prozentpunkte als Zuschuss zum Arbeitsentgelt und mindestens 15 Prozentpunkte für die Qualifizierung des Arbeitnehmers geleistet.

(3) Das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt und die Auszahlung des Zuschusses bestimmen sich nach § 220. Soweit das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt 1.000 Euro überschreitet, bleibt der 1.000 Euro übersteigende Teil bei der Berechnung des Zuschusses unberücksichtigt.

(4) Inhalt der Qualifizierung nach Absatz 1 Nr. 3 soll die betriebsnahe Vermittlung von arbeitsmarktverwertbaren Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten sein, die die Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern und auf einen beruflichen Abschluss vorbereiten können. Der Arbeitgeber hat die vermittelten Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu bescheinigen. Die Qualifizierung kann auch durch einen Träger durchgeführt werden, wenn eine Qualifizierung im Betrieb nicht möglich ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Leistungen nach diesem Buch, die auf einen beruflichen Abschluss zielen, haben Vorrang vor dieser Leistung.

(6)
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn



(5) Während der Förderdauer sind notwendige Maßnahmen zur sozialpädagogischen Begleitung im Sinne des § 243 Abs. 1 förderungsfähig.

(6)
Leistungen nach diesem Buch, die auf einen beruflichen Abschluss zielen, haben Vorrang vor dieser Leistung.

(7)
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn

1. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Qualifizierungszuschuss zu erhalten,

2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten zwei Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war oder

3. es sich nicht um eine Vollzeitbeschäftigung handelt.

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(7) Der Qualifizierungszuschuss ist teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderzeitraums beendet wird. Dies gilt nicht, wenn



(8) Der Qualifizierungszuschuss ist teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderzeitraums beendet wird. Dies gilt nicht, wenn

1. der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, zu kündigen,

2. eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen, berechtigt war oder

3. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat.

Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungsbetrages begrenzt.

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(8) Wird die Vermittlung der Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten nach Absatz 4 nicht bescheinigt, ist der Qualifizierungszuschuss teilweise zurückzuzahlen. Die Rückzahlung ist auf ein Fünftel des Förderungsbetrages begrenzt.

(9)
Die Absätze 1 bis 8 gelten für Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2010 begonnen haben.

(10)
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Qualifizierung zu bestimmen.



(9) Wird die Vermittlung der Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten nach Absatz 4 nicht bescheinigt, ist der Qualifizierungszuschuss teilweise zurückzuzahlen. Die Rückzahlung ist auf ein Fünftel des Förderungsbetrages begrenzt.

(10)
Die Absätze 1 bis 9 gelten für Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2010 begonnen haben.

(11)
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Qualifizierung zu bestimmen.