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Änderung § 242 SGB III vom 12.04.2008

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§ 242 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung
§ 242 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 242 Förderungsbedürftige Auszubildende


(Text neue Fassung)

§ 242 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Förderungsbedürftig sind lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Auszubildende, die wegen der in ihrer Person liegenden Gründe ohne die Förderung

1. eine Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen, erfolgreich beenden können oder

2. nach dem Abbruch einer Berufsausbildung eine weitere Ausbildung nicht beginnen oder

3. nach erfolgreicher Beendigung einer Ausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können oder

4. Angebote zur beruflichen Eingliederung nicht oder nicht mehr in Anspruch nehmen oder mit diesen noch nicht eingegliedert werden können.

Förderungsbedürftig sind auch Auszubildende, bei denen ohne die Förderung mit ausbildungsbegleitenden Hilfen ein Abbruch ihrer Ausbildung droht. Auszubildende nach Satz 1 und Absolventen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen sollen vorrangig gefördert werden.

(2) Zugunsten von Ausländern im Sinne des § 63 Abs. 2 dürfen Maßnahmen nur gefördert werden, wenn die Auszubildenden voraussichtlich nach Abschluß der Ausbildung im Inland rechtmäßig erwerbstätig sein werden.