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Änderung § 61 SGB III vom 01.08.2006

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§ 61 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung
§ 61 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 61 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme


(Text neue Fassung)

§ 61 Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung


vorherige Änderung

(1) Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ist förderungsfähig, wenn sie

1. auf
die Aufnahme einer Ausbildung vorbereitet oder der beruflichen Eingliederung dient und nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegt,

2. nach Ausbildung und Berufserfahrung
des Leiters und des Ausbildungs- und Betreuungspersonals, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode und Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten läßt und

3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und im Auftrag der Agentur für Arbeit durchgeführt
wird und die Kosten angemessen sind.

(2) Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen können

1. zur Erleichterung
der beruflichen Eingliederung auch allgemein bildende Fächer enthalten, soweit ihr Anteil nicht überwiegt, oder

2. auf den nachträglichen Erwerb
des Hauptschulabschlusses vorbereiten.

(3) Der Anteil betrieblicher Praktikaphasen darf
die Hälfte der vorgesehenen Maßnahmedauer nicht überschreiten.

(4) Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen können
mit einem Betriebspraktikum verbunden werden (§ 235b). Soweit berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit einem Betriebspraktikum im Sinne des § 235b verbunden sind, beträgt die Förderdauer höchstens ein Jahr. Förderungsbedürftig sind Auszubildende, die nach Feststellung der Agentur für Arbeit noch nicht ausbildungsgeeignet sind. Der Anteil der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme am Gesamtumfang der Maßnahme beträgt mindestens 40 Prozent. Der Träger hat die sozialpädagogische Begleitung der Auszubildenden auch im Betrieb sicherzustellen.



(1) Ist die oder der Auszubildende während der Berufsausbildung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt.

(2) 1 Ist
die oder der Auszubildende mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem Internat oder in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform im Sinne des Achten Buches untergebracht, werden abweichend von Absatz 1 als Bedarf für den Lebensunterhalt die im Rahmen der §§ 78a bis 78g des Achten Buches vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung ohne sozialpädagogische Begleitung zuzüglich 115 Euro monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt. 2 Als Bedarf für den Lebensunterhalt von Auszubildenden unter 27 Jahren werden zusätzlich die Entgelte für die sozialpädagogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit diese nicht von Dritten erstattet werden. 3 Ist die oder der Auszubildende bereits in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform untergebracht, werden Leistungen für junge Menschen, die die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 des Achten Buchs erfüllen, vorrangig nach § 13 Absatz 3 des Achten Buches erbracht.