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Änderung § 40 SGB III vom 01.01.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 40 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 40 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40 Beratung des Arbeitgebers bei der Vermittlung


(Text neue Fassung)

§ 40 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Agentur für Arbeit soll dem Arbeitgeber eine Arbeitsmarktberatung anbieten, wenn erkennbar wird, daß ein gemeldeter freier Ausbildungs- oder Arbeitsplatz durch seine Vermittlung nicht in angemessener Zeit besetzt werden kann. Sie soll diese Beratung spätestens nach drei Monaten anbieten.



(redaktionelle Änderung, ausgeblendet)