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Änderung § 40 SGB III vom 01.01.2009
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§ 40 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 40 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 |
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(Text alte Fassung) § 40 Beratung des Arbeitgebers bei der Vermittlung | (Text neue Fassung)§ 40 (aufgehoben) |
Die Agentur für Arbeit soll dem Arbeitgeber eine Arbeitsmarktberatung anbieten, wenn erkennbar wird, daß ein gemeldeter freier Ausbildungs- oder Arbeitsplatz durch seine Vermittlung nicht in angemessener Zeit besetzt werden kann. Sie soll diese Beratung spätestens nach drei Monaten anbieten. | (redaktionelle Änderung, ausgeblendet) |
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