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Änderung § 55 SGB III vom 01.01.2009

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§ 55 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 55 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
(Textabschnitt unverändert)

§ 55 Anordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.

(Text neue Fassung)

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere zu bestimmen

1.
über Art und Inhalt der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und die hieran gestellten Anforderungen,

2. zu den Voraussetzungen für die Erstattung von Pauschalen, zum Verfahren der Erstattung von Pauschalen sowie zur Höhe von Pauschalen nach § 54 Nummer 3 sowie

3. über
Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Einstiegsqualifizierung.