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Änderung § 421i SGB III vom 01.01.2009

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§ 421i SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 421i SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 421i Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen


(Text neue Fassung)

§ 421i (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Agentur für Arbeit kann Träger nach einem wettbewerbsrechtlichen Vergabeverfahren mit der Durchführung von Maßnahmen beauftragen, wenn die Maßnahme

1. nach ihrer Gestaltung geeignet ist, arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer einzugliedern oder Auszubildende, die zu ihrer Berufsvorbereitung oder Ausbildung zusätzlicher Hilfen bedürfen, einzugliedern oder eine berufliche Ausbildung zu ermöglichen und

2. bis zum 31. Dezember 2007 begonnen hat.

(2) Die Maßnahme muss den Grundsätzen der sonstigen gesetzlichen Leistungen entsprechen, insbesondere darf sie nicht zu Wettbewerbsverfälschungen führen.

(3) Die Höhe des vertraglich vereinbarten Entgelts bemisst sich nach den Aufwendungen des Trägers für die Durchführung der Maßnahme und dem Eingliederungserfolg. Für eine erfolgreiche Eingliederung kann ein Honorar vereinbart werden.

(4) Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.



 
(heute geltende Fassung)