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Änderung § 120 SGB III vom 01.01.2022
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§ 120 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 120 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 14.06.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146 |
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(Textabschnitt unverändert) § 120 Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld | |
(Text alte Fassung) (1) Die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist erfüllt, wenn der behinderte Mensch innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme | (Text neue Fassung) (1) Die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist erfüllt, wenn der Mensch mit Behinderungen innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme |
1. mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder 2. die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen beantragt hat. | |
(2) 1 Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für behinderte Berufsrückkehrende. 2 Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei Jahre. | (2) 1 Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für Berufsrückkehrende mit Behinderungen. 2 Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei Jahre. (3) Wenn der Mensch mit Behinderungen bereits an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hat und anschließend an einer Maßnahme der Berufsausbildung teilnimmt, so ist der Eintritt in die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Teilnahme nach Absatz 1. |
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