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Änderung § 62 SGB III vom 01.08.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 62 SGB III, alle Änderungen durch Artikel 2 29. BAföGÄndG am 1. August 2022 und Änderungshistorie des SGB IIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 62 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 62 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249 |
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(Textabschnitt unverändert) § 62 Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen | |
(1) Ist die oder der Auszubildende während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. (2) Ist die oder der Auszubildende außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird als Bedarf für den Lebensunterhalt der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Ist die oder der Auszubildende mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder einem Internat untergebracht, werden abweichend von Absatz 2 als Bedarf für den Lebensunterhalt die im Rahmen der §§ 78a bis 78g des Achten Buches vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung ohne sozialpädagogische Begleitung zuzüglich 103 Euro monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt. 2 Als Bedarf für den Lebensunterhalt von Auszubildenden unter 18 Jahren werden zusätzlich die Entgelte für die sozialpädagogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit diese nicht von Dritten erstattet werden. | (Text neue Fassung) (3) 1 Ist die oder der Auszubildende mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder einem Internat untergebracht, werden abweichend von Absatz 2 als Bedarf für den Lebensunterhalt die im Rahmen der §§ 78a bis 78g des Achten Buches vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung ohne sozialpädagogische Begleitung zuzüglich 115 Euro monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt. 2 Als Bedarf für den Lebensunterhalt von Auszubildenden unter 18 Jahren werden zusätzlich die Entgelte für die sozialpädagogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit diese nicht von Dritten erstattet werden. |
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