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Änderung § 87 SGB III vom 01.01.2023
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§ 87 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 87 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 87 Kinderbetreuungskosten | |
(Text alte Fassung) Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers können in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind übernommen werden. | (Text neue Fassung) Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers können pauschal in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind übernommen werden. |
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