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Änderung § 87a SGB III vom 01.07.2023
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§ 87a SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung | § 87a SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412 |
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(Text alte Fassung) § 87a (neu) | (Text neue Fassung)§ 87a Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld |
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten folgende Prämien, wenn sie an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist: 1. nach Bestehen einer in den genannten Vorschriften geregelten Zwischenprüfung oder des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung eine Prämie von 1.000 Euro und 2. nach Bestehen einer in den genannten Vorschriften geregelten Abschlussprüfung eine Prämie von 1.500 Euro. (2) Arbeitslose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten bei Teilnahme an einer Weiterbildung nach Absatz 1 zusätzlich einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 150 Euro (Weiterbildungsgeld). (3) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erhalten auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses das Weiterbildungsgeld, wenn sie an einer nach § 81 oder § 82 geförderten Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. |
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