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Änderung § 240 SGB III vom 01.08.2009

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§ 240 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung
§ 240 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 240 Grundsatz


(Text neue Fassung)

§ 240 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Träger können durch Zuschüsse gefördert werden, wenn sie

1. durch zusätzliche Maßnahmen zur betrieblichen Ausbildung für förderungsbedürftige Auszubildende diesen eine berufliche Ausbildung ermöglichen und ihre Eingliederungsaussichten verbessern oder

2. besonders benachteiligte Jugendliche, die keine Beschäftigung haben und nicht ausbildungsuchend oder arbeitsuchend gemeldet sind, durch zusätzliche soziale Betreuungsmaßnahmen an Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung heranführen oder

3. mit sozialpädagogischer Begleitung während einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz oder einer Einstiegsqualifizierung und mit administrativen und organisatorischen Hilfen Betriebe bei der Berufsausbildung, der Berufsausbildungsvorbereitung und bei der Einstiegsqualifizierung förderungsbedürftiger Auszubildender unterstützen.




(redaktionelle Anpassung)

(heute geltende Fassung)