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Änderung § 246 SGB III vom 01.08.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 246 SGB III, alle Änderungen durch Artikel 1 EinglVerbG am 1. August 2009 und Änderungshistorie des SGB III

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 246 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung
§ 246 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 246 Sonstige Kosten


(Text neue Fassung)

§ 246 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Als sonstige Kosten können übernommen werden

1. Zuschüsse für die Teilnahme des Ausbildungs- und Betreuungspersonals an besonderen von der Bundesagentur anerkannten Weiterbildungsmaßnahmen,

2. bei ausbildungsbegleitenden Hilfen zur Weitergabe an den Auszubildenden ein Zuschuß zu den Fahrkosten, wenn dem Auszubildenden durch die Teilnahme an der Maßnahme Fahrkosten zusätzlich entstehen und

3. bei erfolgreicher vorzeitiger Vermittlung aus einer nach § 241 Abs. 2 geförderten außerbetrieblichen Ausbildung in eine betriebliche Ausbildung eine Pauschale an den Träger. Die Pauschale beträgt 2.000 Euro für jede Vermittlung. Die Vermittlung muss spätestens zwölf Monate vor dem vertraglichen Ende der außerbetrieblichen Ausbildung erfolgt sein. Die Vermittlung gilt als erfolgreich, wenn das Ausbildungsverhältnis länger als vier Monate fortbesteht. Die Pauschale wird für jeden Auszubildenden nur einmal gezahlt.



 
(heute geltende Fassung) 

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