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Änderung § 14 SGB III vom 01.04.2012
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§ 14 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 14 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Auszubildende | |
(Text alte Fassung) Auszubildende sind die zur Berufsausbildung Beschäftigten und Teilnehmer an nach diesem Buch förderungsfähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sowie Teilnehmer an einer Einstiegsqualifizierung. | (Text neue Fassung) Auszubildende sind die zur Berufsausbildung Beschäftigten und Teilnehmende an nach diesem Buch förderungsfähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sowie Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung. |
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