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Änderung § 30 SGB III vom 01.04.2012
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§ 30 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 30 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Berufsberatung | |
(Text alte Fassung) Die Berufsberatung umfaßt die Erteilung von Auskunft und Rat 1. zur Berufswahl, beruflichen Entwicklung und zum Berufswechsel, | (Text neue Fassung) Die Berufsberatung umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat 1. zur Berufswahl, zur beruflichen Entwicklung, zum Berufswechsel sowie zu Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse, |
2. zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe, | |
3. zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung, 4. zur Ausbildungs- und Arbeitsplatzsuche, 5. zu Leistungen der Arbeitsförderung. Die Berufsberatung erstreckt sich auch auf die Erteilung von Auskunft und Rat zu Fragen der Ausbildungsförderung und der schulischen Bildung, soweit sie für die Berufswahl und die berufliche Bildung von Bedeutung sind. | 3. zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung sowie zur Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit und zur Entwicklung individueller beruflicher Perspektiven, 4. zur Ausbildungs- und Arbeitsstellensuche, 5. zu Leistungen der Arbeitsförderung, 6. zu Fragen der Ausbildungsförderung und der schulischen Bildung, soweit sie für die Berufswahl und die berufliche Bildung von Bedeutung sind. |
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