Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 40 SGB III vom 01.04.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 40 SGB III, alle Änderungen durch Artikel 2 2. DSAnpUG-EU am 1. April 2012 und Änderungshistorie des SGB III

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 41 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 40 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 121 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 41 Allgemeine Unterrichtung


(Text neue Fassung)

§ 40 Allgemeine Unterrichtung


vorherige Änderung

(1) Die Agentur für Arbeit soll Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie Arbeitgebern in geeigneter Weise Gelegenheit geben, sich über freie Ausbildungs- und Arbeitsplätze sowie über Ausbildung- und Arbeitsuchende zu unterrichten.

(2) Bei der Beratung, Vermittlung und Berufsorientierung sind Selbstinformationseinrichtungen einzusetzen. Diese sind an die technischen Entwicklungen anzupassen.

(3) Die Agentur für Arbeit darf in die Selbstinformationseinrichtungen Daten über Ausbildungsuchende, Arbeitsuchende und Arbeitgeber nur aufnehmen, soweit sie für die Vermittlung erforderlich sind und von Dritten keiner bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Daten, die von Dritten einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können, dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen aufgenommen werden. Dem Betroffenen ist auf Verlangen ein Ausdruck der aufgenommenen Daten zuzusenden. Die Agentur für Arbeit kann von der Aufnahme von Daten über Ausbildungs- und Arbeitsplätze, die dafür nicht geeignet sind, absehen.



(1) Die Agentur für Arbeit soll Ausbildung- und Arbeitsuchenden sowie Arbeitgebern in geeigneter Weise Gelegenheit geben, sich über freie Ausbildungs- und Arbeitsstellen sowie über Ausbildung- und Arbeitsuchende zu unterrichten.

(2) 1 Bei der Beratung, Vermittlung und Berufsorientierung sind Selbstinformationseinrichtungen einzusetzen. 2 Diese sind an die technischen Entwicklungen anzupassen.

(3) 1 Die Agentur für Arbeit darf in die Selbstinformationseinrichtungen Daten über Ausbildungsuchende, Arbeitsuchende und Arbeitgeber nur aufnehmen, soweit sie für die Vermittlung erforderlich sind und von Dritten keiner bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. 2 Daten, die von Dritten einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können, dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person aufgenommen werden. 3 Der betroffenen Person ist auf Verlangen ein Ausdruck der aufgenommenen Daten zuzusenden. 4 Die Agentur für Arbeit kann von der Aufnahme von Daten über Ausbildungs- und Arbeitsstellen in die Selbstinformationseinrichtungen absehen, wenn diese dafür nicht geeignet sind.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.


(heute geltende Fassung) 

 
Anzeige