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Änderung § 56 SGB III vom 01.04.2012
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BeWeAusbFG am 1. April 2012 und Änderungshistorie des SGB IIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 56 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 56 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044 |
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(Text alte Fassung) § 56 (weggefallen) | (Text neue Fassung)§ 56 Berufsausbildungsbeihilfe |
(1) Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung, wenn 1. die Berufsausbildung förderungsfähig ist, 2. sie zum förderungsberechtigten Personenkreis gehören und 3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen. (2) 1 Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 51. 2 Teilnehmende an einer Vorphase nach § 74 Absatz 1 Satz 2 haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe wie Auszubildende in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. 3 Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind in den Fällen der Sätze 1 und 2 nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt. |
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