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Änderung § 59 SGB III vom 01.04.2012
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§ 59 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 59 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1029 |
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(Text alte Fassung) § 59 Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe | (Text neue Fassung)§ 59 (aufgehoben) |
Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn 1. die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist, 2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und 3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Maßnahmekosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen. |
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