Änderung § 79 SGB III vom 01.04.2012

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§ 79 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 79 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 79 Weiterbildungskosten


(Text neue Fassung)

§ 79 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden

1. Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung,

2. Fahrkosten,

3. Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung,

4. Kosten für die Betreuung von Kindern.

(2) Leistungen können unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen. Soweit ein Bescheid über die Bewilligung von unmittelbar an den Träger erbrachten Leistungen aufgehoben worden ist, sind diese Leistungen ausschließlich von dem Träger zu erstatten.



 



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