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Änderung § 84 SGB III vom 01.04.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 84 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 84 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 84 Anforderungen an Träger


(Text neue Fassung)

§ 84 Lehrgangskosten


vorherige Änderung

Zugelassen für die Förderung sind Träger, bei denen eine fachkundige Stelle festgestellt hat, dass

1. der Träger der Maßnahme die erforderliche Leistungsfähigkeit besitzt,

2. der Träger in der Lage ist, durch eigene Vermittlungsbemühungen die Eingliederung von Teilnehmern zu unterstützen,

3. Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung
des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche berufliche Weiterbildung erwarten lassen und

4.
der Träger ein System zur Sicherung der Qualität anwendet.



(1) Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren einschließlich

1. der Kosten für erforderliche Lernmittel, notwendige sozialpädagogische Begleitung, Arbeitskleidung und Prüfungsstücke,

2. der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie

3.
der Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung.

(2) Lehrgangskosten können auch für
die Zeit vom Ausscheiden einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen werden, wenn

1. die Teilnehmerin oder der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vorzeitig ausgeschieden ist,

2. das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung
des Trägers der Maßnahme zustande gekommen ist und

3. eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in
der Maßnahme nicht möglich ist.