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Änderung § 112 SGB III vom 01.04.2012
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§§ 112 und 113 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 112 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387 |
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(Text alte Fassung) §§ 112 und 113 (weggefallen) | (Text neue Fassung)§ 112 Teilhabe am Arbeitsleben |
(1) Für Menschen mit Behinderungen können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern. (2) 1 Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. 2 Soweit erforderlich, ist auch die berufliche Eignung abzuklären oder eine Arbeitserprobung durchzuführen. |
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