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Änderung § 113 SGB III vom 01.04.2012

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§ 113 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 113 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
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§ 113 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 113 Leistungen zur Teilhabe


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(1) Für Menschen mit Behinderungen können erbracht werden

1. allgemeine Leistungen sowie

2. besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen.

(2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.