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Änderung § 240 SGB III vom 01.04.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 240 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 240 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 240 Unterstützung und Förderung der Berufsausbildung


(Text neue Fassung)

§ 240 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Träger von Maßnahmen können Zuschüsse erhalten und Maßnahmekosten erstattet bekommen, wenn sie förderungsbedürftige Jugendliche

1. mit ausbildungsbegleitenden Hilfen bei deren betrieblicher Berufsausbildung oder deren Einstiegsqualifizierung unterstützen oder deren Eingliederungsaussichten in Berufsausbildung oder Arbeit verbessern,

2. anstelle einer Berufsausbildung in einem Betrieb in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausbilden,

3. mit sozialpädagogischer Begleitung während einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz unterstützen oder

4. durch die Unterstützung mit administrativen und organisatorischen Hilfen in die Berufsausbildung, in die Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz oder in die Einstiegsqualifizierung eingliedern.

(2) Eine Berufsausbildung im Sinne dieses Abschnitts ist eine Ausbildung, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt wird, oder eine im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführte Ausbildung.

(3) Das Vergaberecht findet Anwendung.




(redaktionelle Anpassung)

(heute geltende Fassung) 

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